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Gegenstand der Besteuerung.
Laufende Nr.
Steuersatz vom
Hun- Tau-
dert. send.
Mark. Pf,
— —
Berechnung
der
Stempelabgabe.
4.) Eine einmalige, längstens halb-
monatliche Prolongation im Auslande
abgeschlossener Geschäfte dieser Art
bleibt steuerfrei.
Die Geschäfte sind zunächst nach
dem vollen Betrage zu versteuern.
Der Bundesrath erläßt die näheren
Vorschriften darüber, auf Grund
welcher Nachweise die Erstattung des
zuviel verwendeten Stempels erfolgt.
b) Kauf= und sonstige Anschaffungs-
geschäfte, welche unter Zugrundelegung
von Ufancen einer Börse geschlossen
werden (Loko-, Zeit-, Fix-, Termin-,
Prämien= u. s. w. Geschäfte), über
Mengen von Waaren, die börsenmäßig
gehandelt weren
Als börsenmäßig gehandelt gelten
diejenigen Waaren, für welche an der
Börse, deren Ufancen für das Geschäft
maßgebend sind, Terminpreise notirt
werden.
Befreiungen.
Die vorbestimmte Abgabe wird nicht er—
erhoben:
1. falls der Werth des Gegenstandes des
Geschäfts nicht mehr als 600 Mark
beträgt.
Werden zwischen denselben Kontra-
henten an einem Tage zu gleichen
Vertragsbestimmungen mehrere Ge-
schäfte über Gegenstände derselben Art
ohne Vermittler oder durch denselben
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