Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

                    — 380 — 
  
  
Laufende Nr. 
Gegenstand der Besteuerung. 
Steuersatz 
vom 
Hun-Tau- 
dert. send, Mark. Pf 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe. 
  
     
  
                Lotterieloose. 
5.  Loose öffentlicher Lotterien, sowie Ausweise                                über Spieleinlagen bei öffentlich ver- 
     anstalteten Ausspielungen von Geld- 
     oder anderen Gewinnen 
          Den Sspieleinlagen stehen gleich die 
    Wetteinsätze bei öffentlich veranstalteten 
     Pferderennen und ähnlichen öffentlichen 
     Veranstaltungen. 
                 Befreit sind: 
Loose der von den zuständigen Be- 
hörden genehmigten Ausspielungen und 
Lotterien, sofern der Gesammtpreis der 
Loose einer Ausspielung die Summe 
von einhundert Mark und bei Aus- 
spielungen zu ausschließlich mildthätigen 
Zwecken die Summe von fünfund- 
zwanzigtausend Mark nicht übersteigt. 
  
  
  
  
  
  
bei inländischen Loosen vom 
planmäßigen Preise (Nem- 
werth) sämmtlicher Loose 
oder Ausweise; bei aus 
ländischen Loosen von dem 
Preise der einzelnen Loose 
in Abstufungen von 50 
Mennig für je 5 Mar# 
oder einen Bruchtheil diess 
Betrages.
	        
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