Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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§. 12 Absatz 2 oder §. 13 bezeichneten Vermerk versieht, oder im Falle der 
Tarifnummer 4 a behufs Erlangung einer Steuerermäßigung unrichtige Nachweise 
vorlegt, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem fünfzigfachen Betrage der hinter- 
zogenen Abgabe oder der beanspruchten Steuerermäßigung gleichkommt, mindestens 
aber zwanzig Mark beträgt. 
      Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so 
tritt statt der vorstehend bestimmten Strafe eine Geldstrafe von zwanzig bis 
fünftausend Mark ein. 
                                 § 20. 
Wer, nachdem er auf Grund des §. 19 bestraft worden, von Neuem den 
dortselbst bezeichneten Vorschriften zuwiderhandelt, hat neben der im §. 19 vor- 
gesehenen Strafe eine Geldstrafe von einhundertfünfzig bis fünftausend Mark 
verwirkt. 
      Diese Rückfallsstrafe tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Be- 
strafung in demselben oder in einem anderen Bundesstaate erfolgt ist. Sie ist 
verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise entrichtet oder ganz oder 
theilweise erlassen ist. 
         Dieselbe ist ausgeschlossen, wenn seit der Entrichtung oder dem Erlaß der 
letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Zuwiderhandlung fünf Jahre ver- 
flossen sind. 
                                    §. 21. 
       Wer gegen die Vorschriften im §. 10 Absatz 3 und §. 14 verstößt, ist mit 
Geldstrafe von drei Mark bis fünftausend Mark zu bestrafen. 
                               III. Lotterieloose. 
                                (Tarifnummer 5.) 
                                     §. 22. 
        Wer im Bundesgebiete Lotterien und Ausspielungen veranstalten will, hat 
die Stempelabgabe für die gesammte planmäßige Anzahl der Loose oder Ausweise 
über Spieleinlagen im Voraus zu entrichten. 
                                        §. 23. 
        Vor der Entrichtung der Abgabe darf ohne Genehmigung der zuständigen 
Steuerstelle mit dem Loosabsatze nicht begonnen werden. Die Genehmigung kann 
von vorgängiger Sicherstellung der Abgabe abhängig gemacht werden. 
..                                    §. 24. 
Wer ausländische Loose oder Ausweise über Spieleinlagen in das Bundes- 
gebiet einführt oder daselbst empfängt, hat dieselben, bevor mit dem Vertriebe 
begonnen wird, spätestens binnen drei Tagen nach dem Tage der Einführung 
                                                                                   60*
	        
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