393
Tarif.
Steuersatz Berechnung
7 Gegenstand der Besteuerung. vom der
Hun-Tau- Stempelabgabe.
□ dert. send. Mark. Pf.
Aktien, Renten- und Schuld—
verschreibungen.
1.) Inländische Aktien und Aktienantheils-
scheine, sowie Interimsscheine über
Einzahlungen auf diese Werthpapireel]—
b) Ausländische Aktien und Aktienantheils-
scheine, wenn sie im Inlande ausge-
händigt, veräußert, verpfändet oder
wenn daselbst andere Geschäfte unter
Lebenden damit gemacht oder Zahlungen
darauf geleistet werden, — unter der vom Nennwerthe, bei In-
gleichen Voraussetzung auch Interims- terimsscheinen vom Betrage
scheine über Einzahlungen auf diese der bescheinigten Einzah-
Werthpapirer 1½ —— – lungen, und zwar
Die Abgabe ist von jedem Stück
nur einmal zu entrichten.
Befreit sind:
Inländische Aktien und Aktienantheils=
scheine, sowie Interimsscheine über Ein-
zahlungen auf diese Werthpapiere,
sofern sie von Aktiengesellschaften aus-
gegeben werden, welche nach der Ent-
scheidung des Bundesraths ausschließlich
gemeinnützigen Zwecken dienen, den zur
Vertheilung gelangenden Reingewinn
satzungsmäßig auf eine höchstens vier-
prozentige Verzinsung der Kapital-
einlagen beschränken, auch bei Aus-
Reichs= Gesetzbl. 1894.
zu 1a in Abstufungen von
ark,
zu lb in Abstufungen von
1½ Mark
für je 100 Mark oder einen
Bruchtheil dieses Betrages.
Der nachweislich ver-
steuerte Betrag der In-
terimsscheine wird auf den
Betrag der demnächst etwa
zu versteuernden Aktien
u. s. w. angerechnet.
Ausländische Werthe
werden nach den Vor-
schriften wegen Erhebung
61