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(vergl. jedoch §. 15). Der Thierarzt hat die Art, den Stand und die Ursachen
der Krankheit zu erheben und sein Gutachten darüber abzugeben, ob durch den
Befund der Ausbruch der Seuche festgestellt oder der Verdacht eines Seuchen-
ausbruchs begründet ist.
In eiligen Fällen kann derselbe schon vor polizeilichem Einschreiten die
sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen
Thiere, nöthigenfalls auch die Bewachung derselben anordnen. Die getroffenen
vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Thiere oder dessen Vertreter
entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist
davon der Polizeibehörde sofort Anzeige zu machen.
Auf Ersuchen des Thierarztes hat der Vorsteher des Seuchenortes die vor-
läufige Bewachung der erkrankten Thiere zu veranlassen.
§. 13.
Wenn über den Ausbruch einer Seuche nach dem Gutachten des beamteten
Thierarztes nur mittelst Zerlegung eines verdächtigen Thieres Gewißheit zu
erlangen ist, so kann die Tödtung desselben von der Polizeibehörde angeordnet
werden.
§. 14.
Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Thierarztes, daß der Aus-
bruch der Seuche festgestellt sei, oder daß der begründete Verdacht eines Seuchen-
ausbruchs vorliege, hat die Polizeibehörde die für den Fall der Seuchengefahr
in diesem Gesetze und den zur Ausführung desselben erlassenen Verordnungen
vorgesehenen, den Umständen nach erforderlichen Schutzmaßregeln zu treffen und
für die Dauer der Gefahr wirksam durchzuführen. Hegt die Polizeibehörde
Zweifel über die Erhebungen des beamteten Thierarztes, so kann dieselbe zwar die
Einziehung eines thierärztlichen Obergutachtens bei der vorgesetzten Behörde be-
antragen, die Anordnung der erforderlichen Schutzmaßregeln darf jedoch hierdurch
keinen Aufschub erleiden.
§. 15.
Ist der Ausbruch der Maul= und Klauenseuche (§. 10 Ziffer 4) durch das
Gutachten des beamteten Thierarztes festgestellt, so kann die Polizeibehörde auf
die Anzeige neuer Seuchenausbrüche in dem Seuchenorte selbst oder in dessen
Umgegend sofort die erforderlichen polizeilichen Schutzmaßregeln anordnen, ohne
daß es einer nochmaligen Zuziehung des beamteten Thierarztes bedarf.
Auch ist in solchen Bezirken, in welchen sich der Milzbrand ständig zeigt
§. 11), die Zuziehung des beamteten Thierarztes nicht in jedem Falle dieser
Seuche erforderlich.
§. 16.
In allen Fällen, in welchen dem beamteten Thierarzte die Feststellung des
Krankheitszustandes eines verdächtigen Thieres obliegt, ist es dem Besitzer des-