Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

                                       — 414 — 
(vergl. jedoch §. 15). Der Thierarzt hat die Art, den Stand und die Ursachen 
der Krankheit zu erheben und sein Gutachten darüber abzugeben, ob durch den 
Befund der Ausbruch der Seuche festgestellt oder der Verdacht eines Seuchen- 
ausbruchs begründet ist. 
        In eiligen Fällen kann derselbe schon vor                          polizeilichem Einschreiten die 
sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen 
Thiere, nöthigenfalls auch die Bewachung derselben anordnen. Die getroffenen 
vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Thiere oder dessen Vertreter 
entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist 
davon der Polizeibehörde sofort Anzeige zu machen. 
      Auf Ersuchen des Thierarztes hat der Vorsteher             des Seuchenortes die vor- 
läufige Bewachung der erkrankten Thiere zu veranlassen. 
                                       §. 13. 
     Wenn über den Ausbruch einer Seuche nach dem Gutachten des beamteten 
Thierarztes nur mittelst Zerlegung eines verdächtigen Thieres Gewißheit zu 
erlangen ist, so kann die Tödtung desselben von der Polizeibehörde angeordnet 
werden. 
                                       §. 14. 
      Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Thierarztes, daß der Aus- 
bruch der Seuche festgestellt sei, oder daß der begründete Verdacht eines Seuchen- 
ausbruchs vorliege, hat die Polizeibehörde die für den Fall der Seuchengefahr 
in diesem Gesetze und den zur Ausführung desselben erlassenen Verordnungen 
vorgesehenen, den Umständen nach erforderlichen Schutzmaßregeln zu treffen und 
für die Dauer der Gefahr wirksam durchzuführen. Hegt die Polizeibehörde 
Zweifel über die Erhebungen des beamteten Thierarztes, so kann dieselbe zwar die 
Einziehung eines thierärztlichen Obergutachtens bei der vorgesetzten Behörde be- 
antragen, die Anordnung der erforderlichen Schutzmaßregeln darf jedoch hierdurch 
keinen Aufschub erleiden. 
  
                                          §. 15. 
       Ist der Ausbruch der Maul= und Klauenseuche (§.        10 Ziffer 4) durch das 
Gutachten des beamteten Thierarztes festgestellt, so kann die Polizeibehörde auf 
die Anzeige neuer Seuchenausbrüche in dem Seuchenorte selbst oder in dessen 
Umgegend sofort die erforderlichen polizeilichen Schutzmaßregeln anordnen, ohne 
daß es einer nochmaligen Zuziehung des beamteten Thierarztes bedarf. 
      Auch ist in solchen Bezirken, in welchen sich der     Milzbrand ständig zeigt 
§. 11), die Zuziehung des beamteten Thierarztes nicht in jedem Falle dieser 
Seuche erforderlich. 
                                          §. 16. 
        In allen Fällen, in welchen dem beamteten                      Thierarzte die Feststellung des 
Krankheitszustandes eines verdächtigen Thieres obliegt,         ist es dem Besitzer des-
	        
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