Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Frist
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oder  der  Mieter  seinen

über  erklärt.  Die  F.  beginnt  für  den
Mieter  mit  der  Fortsetzung  des  Gebrauchs,
  für  den  Vermieter  mit  dem
Zeitpunkt,  in  welchem  er  von  der
Fortsetzung  Kenntnis  erhält.
Stirbt  der  Mieter,  so  ist  sowohl  der
Erbe  als  der  Vermieter  berechtigt,  das
Mietverhältnis  unter  Einhaltung  der
g.  F.  zu  kündigen.
kann  nur  für  den  ersten  Termin  erfolgen,
  für  den  sie  zulässig  ist.
Militärpersonen,  Beamte,  Geistliche
und  Lehrer  an  öffentlichen  Unterrichtsanstalten
  können  im  Falle  der  Versetzung
  nach  einem  anderen  Orte  das
Mietverhältnis  in  Ansehung  der  Räume,
welche  sie  für  sich  oder  ihre  Familie
an  dem  bisherigen  Garnison=  oder
Wohnorte  gemietet  haben,  unter  Einhaltung
  der  g.  F.  kündigen.  Die
Kündigung  kann  nur  für  den  ersten
Termin  erfolgen,  für  den  sie  zulässig
  ist.

Nießbrauch.
Ist  der  Nießbraucher  zur  Sicherheitsleistung
  rechtskräftig  verurteilt,  so  kann
der  Eigentümer  statt  der  Sicherheitsleistung
  verlangen,  daß  die  Ausübung
des  Nießbrauchs  für  Rechnung  des
Nießbrauchers  einem  von  dem  Gerichte
zu  bestellenden  Verwalter  übertragen
wird.  Die  Anordnung  der  Verwaltung
ist  nur  zulässig,  wenn  dem  Nieß-=braucher
  auf  Antrag  des  Eigentümers
von  dem  Gericht  eine  F.  zur  Sicherheitsleistung
  bestimmt  worden  und  die
J.  verstrichen  ist;  sie  ist  unzulässig,
wenn  die  Sicherheit  vor  dem  Ablaufe
der  F.  geleistet  wird.

Der  Verwalter  fteht  unter  der  Aufsicht

  des  Gerichts  wie  ein  für  die
Zwangsverwaltung  eines  Grundstücks

entgegenstehenden
  Willen  binnen  einer  F.  von
zwei  Wochen  dem  anderen  Teile  gegen-Die

  Kündigung

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Frist

bestellter  Verwalter.  Verwalter  kann
auch  der  Eigentümer  sein.

Die  Verwaltung  ist  aufzuheben,

wenn  die  Sicherheit  nachträglich  geleistet
  wird.  1054,  1070.
Hat  der  Nießbraucher  ein  Grundstück
über  die  Dauer  des  Nießbrauchs  hinaus
vermietet  oder  verpachtet,  so  finden
nach  der  Beendigung  des  Nießbrauchs
die  für  den  Fall  der  Veräußerung
geltenden  Vorschriften  der  §8  571,
572,  des  §  573  Satz  1  und  der
§8§  574—576,  579  entsprechende  Anwendung.


Der  Eigentümer  ist  berechtigt  das
Miet=  oder  Pachtverhältnis  unter  Einhaltung
  der  g.  Kündigungsf.  zu
kündigen.  Verzichtet  der  Nießbraucher
auf  den  Nießbrauch,  so  ist  die  Kündigung
  erst  von  der  Zeit  an  zulässig,
zu  welcher  der  Nießbrauch  ohne  den
Verzicht  erlöschen  würde.

Der  Mieter  oder  der  Pächter  ist
berechtigt,  den  Eigentümer  unter  Bestimmung
  einer  angemessenen  F.  zur
Erklärung  darüber  aufzufordern,  ob
er  von  dem  Kündigungsrechte  Gebrauch
mache.  Die  Kündigung  kann  nur
bis  zum  Ablaufe  der  F.  erfolgen.
Die  Ersatzansprüche  des  Eigentümers
wegen  Veränderungen  oder  Verschlechterungen
  der  Sache  sowie  die  Ansprüche
  des  Nießbrauchers  auf  Ersatz
von  Verwendungen  oder  auf  Gestaltung
  der  Wegnahme  einer  Einrichtung
  verjähren  in  sechs  Monaten.
Die  Vorschriften  des  §  558  Absf.  2,
3  finden  entsprechende  Anwendung.

Pacht.

Ist  bei  der  Pacht  eines  landwirtschaftlichen
  Grundstücks  der  Pachtzins
nach  Jahren  bemessen,  so  ist  er  nach
dem  Ablaufe  je  eines  Pachtjahres  am
ersten  Werktage  des  folgenden  Jahres
zu  entrichten.  581.

s.  Miete  563.