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Artikel 2.
Hinter dem §. 3 sind folgende Bestimmungen einzuschalten:
§. 3a.
Die bei der Herstellung und Unterhaltung der Reichs-Telegraphen=
und Fernsprechanlagen beschäftigten Beamten — Telegraphen-Bau-
führer beziehungsweise Leitungsrevisoren und deren Vertreter — sowie
die angestellten Telegraphen -Leitungsaufseher erhalten bei Dienstreisen
innerhalb ihres Amts-(Ober-Postdirektions-) Bezirks folgende ermäßigte
Entschädigungen:
1. bei den Reisen auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen:
die Telegraphen-Bauführer und Leitungsrevisoren
1 Mark 50 Pfennig,
die Leitungsaufseher —, 50 "
für jeden Zu= und Abgang;
2. bei den mittelst Personenposten oder regelmäßiger Privat-
Personenfuhrwerke oder zu Fuß ausgeführten Reisen:
die Telegraphen-Bauführer und Leitungsrevisoren
20 Pfennig,
die Leitungsaufseher 10 Pfennig
für das Kilometer.
Für die Dienstgänge auf der Arbeitsstrecke und die zwischen dem
Orte des Dienstgeschäfts beziehungsweise Nachtquartier und der Arbeits-
strecke zurückgelegten Wege sind Fuhrkosten nicht zahlbar. An Stelle
derselben wird diesen Beamten für die Dauer ihrer Beschäftigung
außerhalb des Wohnortes, sofern die Arbeitsstelle mindestens 2 Kilometer
von der Grenze desselben entfernt ist, eine von der obersten Postbehörde
nach Ober-Postdirektionsbezirken festzusetzende Bauschvergutung gewährt,
und zwar:
den Telegraphen-Bauführern und Leitungsrevisoren von
1 bis 2 Mark,
den Leitungsaufsehern von . 50 bis 75 Pfennig
für jeden Arbeitstag.
Die nach den vorstehenden Bestimmungen den angestellten Leitungs-
aufsehern gebührenden Vergütungen sind auch denjenigen angestellten
Unterbeamten zu gewähren, welche vertretungs= oder aushülfsweise
im Leitungsaufseher-Dienste verwendet werden.
Die nicht angestellten Leitungsaufseher und die Telegraphen-
vorarbeiter erhalten bei ihrer Beschäftigung außerhalb des Wohnortes
neben dem Tagegeld ein von der obersten Postbehörde festzusetzendes
Zehrgeld bis zum Höchstbetrage von 3 Mark für den Tag und außer-