Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

                                        — 511 — 
                                    Reichs-Gesetzblatt 
                                           Nr. 35. 
Inhalt: Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und der               Schweiz, betreffend  den gegenseitiges 
              Patent--, Muster- und Markenschutz. S. 511. 
  
  
  
  
(Nr. 2192.) Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und                        der Schweiz, betreffend den 
                      gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz. Vom                      13. April 1892. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs einerseits, und der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossen- 
schaft andererseits, von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen auf 
dem Gebiete des Patent-, Muster= und Markenschutzes neu zu regeln, haben zu 
diesem Zweck Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt: 
       Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
          Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rath, Staatssekretär des           Aus- 
         wärtigen Amts, Herrn Adolf Freiherrn Marschall von Bieber- 
         stein, 
      Der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft: 
         Seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten                     Minister bei 
          Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen,           Herrn 
         Dr. A. Roth, 
welche unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation das nachstehende Ueberein- 
kommen vereinbart und abgeschlossen haben: 
                                                         Artikel 1. 
       Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile sollen in dem 
Gebiete des anderen in Bezug auf den Schutz von Erfindungen, von Mustern 
(einschließlich der Gebrauchsmuster) und Modellen, von Handels- und Fabrik- 
marken, von Firmen und Namen dieselben Rechte wie die eigenen Angehörigen 
genießen. Sie werden demgemäß denselben Schutz und dieselben gesetzlichen 
Mittel gegen jede Verletzung ihrer Rechte haben, wie die Inländer, vorausgesetzt, 
daß sie die Förmlichkeiten erfüllen, welche die innere Gesetzgebung eines jeden 
der beiden Staaten den Inländern auferlegt. 
Reichs. Gesebl. 1894.                                                                   86 
             Ausgegeben zu Berlin den 7. August 1894.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.