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Reichs-Gesetzblatt
Nr. 35.
Inhalt: Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz, betreffend den gegenseitiges
Patent--, Muster- und Markenschutz. S. 511.
(Nr. 2192.) Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz, betreffend den
gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz. Vom 13. April 1892.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des
Deutschen Reichs einerseits, und der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft andererseits, von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen auf
dem Gebiete des Patent-, Muster= und Markenschutzes neu zu regeln, haben zu
diesem Zweck Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rath, Staatssekretär des Aus-
wärtigen Amts, Herrn Adolf Freiherrn Marschall von Bieber-
stein,
Der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei
Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen, Herrn
Dr. A. Roth,
welche unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation das nachstehende Ueberein-
kommen vereinbart und abgeschlossen haben:
Artikel 1.
Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile sollen in dem
Gebiete des anderen in Bezug auf den Schutz von Erfindungen, von Mustern
(einschließlich der Gebrauchsmuster) und Modellen, von Handels- und Fabrik-
marken, von Firmen und Namen dieselben Rechte wie die eigenen Angehörigen
genießen. Sie werden demgemäß denselben Schutz und dieselben gesetzlichen
Mittel gegen jede Verletzung ihrer Rechte haben, wie die Inländer, vorausgesetzt,
daß sie die Förmlichkeiten erfüllen, welche die innere Gesetzgebung eines jeden
der beiden Staaten den Inländern auferlegt.
Reichs. Gesebl. 1894. 86
Ausgegeben zu Berlin den 7. August 1894.