— 512 — Artikel 2.
Den Angehörigen im Sinne dieser Vereinbarung sind gleichgestellt andere
Personen, welche in dem Gebiete des einen der vertragschließenden Theile ihren
Wohnsitz oder ihre Hauptniederlassung haben.
Artikel 3.
Wird eine Erfindung, ein Muster oder Modell, eine Handels= oder
Fabrikmarke in dem Gebiete des einen der vertragschließenden Theile angemeldet
und binnen einer Frist von drei Monaten die Anmeldung auch in dem Gebiete
des anderen vertragschließenden Theiles bewirkt, so soll diese spätere Anmeldung
dieselbe Wirkung haben, als wenn sie am Tage der ersten Anmeldung ge-
schehen wäre.
Artikel 4.
Die im Artikel 3 vorgesehene Frist beginnt:
a) bei Mustern und Modellen, sowie bei Handels= und Fabrikmarken mit
dem Zeitpunkt, in welchem die erste Anmeldung erfolgt;
b) bei Erfindungen mit dem Zeitpunkt, in welchem auf die erste Anmeldung
das Patent ertheilt wird;
c) bei Gegenständen, welche in Deutschland als Gebrauchsmuster, in der
Schweiz als Erfindungen angemeldet werden, mit dem Zeitpunkt der
ersten Anmeldung, falls diese in Deutschland erfolgt, und mit dem
Zeitpunkt, in welchem das Patent auf die erste Anmeldung ertheilt
wird, falls diese in der Schweiz erfolgt.
Der Tag der Anmeldung oder der Ertheilung wird in die Frist nicht
eingerechnet.
Als Tag der Ertheilung gilt in Deutschland der Tag, an welchem der
Beschluß über die endgültige Ertheilung des Patentes zugestellt, in der Schweiz
der Tag, an welchem das Patent in das Patentregister eingetragen worden ist.
Artikel 5.
Die Rechtsnachtheile, welche nach den Gesetzen der vertragschließenden
Theile eintreten, wenn eine Erfindung, ein Muster oder Modell, eine Handels-
oder Fabrikmarke nicht innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt, nachgebildet
oder angewendet wird, sollen auch dadurch ausgeschlossen werden, daß die Aus-
führung, Nachbildung oder Anwendung in dem Gebiete des anderen Theiles erfolgt.
Die Einfuhr einer in dem Gebiete des einen Theiles hergestellten Waare
in das Gebiet des anderen Theiles soll in dem letzteren nachtheilige Folgen für
das auf Grund einer Erfindung, eines Musters oder Modells oder einer Handels-
oder Fabrikmarke gewährte Schutzrecht nicht nach sich ziehen.