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Schlußprotokoll.
Bei der am heutigen Tage erfolgten Unterzeichnung des Uebereinkommens
zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz über den gegenseitigen Patent-,
Muster= und Markenschutz haben die beiderseitigen Bevollmächtigten folgende
Erklärungen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt.
1. Zu Artikel 1.
Die Gleichstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen soll hinsichtlich des
Firmenschutzes auch die Wirkung haben, daß Firmen aus dem Gebiete des einen
Theiles, um einen Schutz gegen mißbräuchliche Verwendung zur Waaren-
bezeichnung in dem Gebiete des anderen Theiles zu genießen, hier der Hinter-
legung und Eintragung als Marke nicht bedürfen.
2. Zu Artikel 3.
Angehörige des einen der vertragschließenden Theile, welche eine Erfindung,
ein Muster oder Modell, eine Handels= oder Fabrikmarke in einem dritten
Staate anmelden, können auf Grund dieser Anmeldung in dem Gebiete des
anderen vertragschließenden Theiles Rechte aus dem vorliegenden Uebereinkommen
nicht herleiten.
3. Zu Artikel 4.
Im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 kann eine Erfindung auch vor dem
Zeitpunkt, in welchem auf die erste Anmeldung das Patent ertheilt wird, in
dem Gebiete des anderen Theiles mit der im Artikel 3 vorgesehenen Wirkung
angemeldet werden, vorausgesetzt, daß die Ertheilung des Patentes auf die erste
Anmeldung nachträglich erfolgt.
4. Zu Artikel 5.
Rechtsnachtheile, welche nach den Gesetzen der vertragschließenden Theile
bei Erfindungspatenten im Fall der Licenzverweigerung eintreten, werden durch
die Vorschriften des Artikels 5 nicht ausgeschlossen.
5. Zu Artikel 6.
Die Bestimmung im Artikel 6 Absatz 1 des Uebereinkommens bezweckt
nicht, der in den Gebieten des einen Theiles eingetragenen Marke in den Ge-
bieten des anderen Theiles auch dann einen Anspruch auf Eintragung zu ge-
währen, wenn hier befunden wird, daß der Inhalt der Marke gegen die Sitt-
lichkeit oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt, oder mit den thatsächlichen
Verhältnissen in einem das Publikum irreführenden Widerspruch steht. Liegt
eine dieser Voraussetzungen vor, so kann die Eintragung versagt werden.