Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

                                                           — 629 — 
                                                 Reichs-Gesetzblatt. 
                                                           Nr. 42. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher               Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß= 
              Lothringen. S. 620, 
  
  
  
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(Nr. 2201.) Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher                        Befugnisse auf den 
                      Statthalter in Elsaß Lothringen. Vom 5. November 1894. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
                   von Preußen etc. 
thun kund und fügen zu wissen: 
Nachdem Wir den Fürsten Hermann zu Hohenlohe-Langenburg zum Kaiser- 
lichen Statthalter in Elsaß-Lothringen ernannt haben, übertragen Wir demselben 
hierdurch, auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1879, betreffend die 
Verfassung und Verwaltung Elsaß-Lothringens (Reichs-Gesetzbl. S. 165), die 
nachstehenden Befugnisse, insoweit sie nach geltendem Recht dem Staatsoberhaupte 
vorbehalten sind: 
1. die Vollziehung der Verordnungen, welche zum Gegenstande haben: 
      die Anordnung von Wahlen zu den Bezirkstagen und den Kreis- 
      tagen; 
     die Berufung sowie die Schließung der Bezirkstage und der           Kreis- 
      tage; 
    die Suspension und die Vernichtung von Beschlüssen der Bezirks- 
    tage und der Kreistage; 
die Feststellung der Haushalts-Etats und das Rechnungswesen 
    der Bezirke;  
   die Bestimmung der Zahl der Kammern bei den Landgerichten; 
    Abänderungen in der Umgrenzung der Kreise und der                       Gemeinden; 
   die Auflösung von Kreistagen und von Gemeinderäthen; 
Reichs. Gesetzbl. 1391.                                                               94 
       Ausgegeben zu Berlin den 14. November 1894.
	        
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