Artikel
des
rumänischen
Generaltarifs.
Bezeichnung der Waaren.
Maßstab
der
Verzollung.
Zollsatz
in
Lei (Franken).
282.
289.
291.
292.
293. a)
Posamentier- und Bandwaaren aus reiner Baumwolle
Anmerkung: Hierunter sind begriffen: Litzen und
Schnüre, Schnürbänder, gewirkte Dochte, Borten, Fransen
und Ausfaserungen (ciucurl), Knöpfe und dergleichen.
Posamentierwaaren aus Baumwolle, mit nicht vergoldeten,
nicht, versilberten Metallfäden gemischt, gehören unter diesen
Artikel.
Garn aus Flachs und Hanf, ungebleicht, gebleicht oder gefärbt
Bindfaden aus Hanf, Flachs, Lindenbast, Jute, Manillahanf,
Phormium tenax, Aloe und anderen Pflanzenfasern, un—
gebleicht, gebleicht, gefärbt oder getheert, von einer Dicke bis
einschließlich 7 Millimeter; Halfter, Trensen und Gurte;
große und kleine Fischernetze (pläsl, nävode) und andere
ähnliche Netze .... . .. .. . . . .. .. . ....... .. ... .. . ...
Anmerkung: Hierunter ist auch Asbestbindfaden
begriffen.
Der Bindfaden besonderer Art, welcher zum Gebrauch für
Mäh- und Garbenbindemaschinen bestimmt ist, ist zollfrei.
Tauwerk (fränghil) aus Hanf, Flachs, Jute, Manillahanf,
Phormium tenax, Aloe, Lindenbast oder anderen Pflanzen-
fasern, z. B. Taue, Stricke, Seile (funii), Geschirrtaue ge-
nannt „0pritori, streanguri" u. s. w., — alle diese Seiler-
waaren von einer Dicke über 7 Millimeter, ungebleicht, ge-
bleicht, gefärbt oder getheert .. . . ................ . ...
Anmerkung: Hierunter ist auch Tauwerk aus Asbest
begriffen.
Flachs= oder Hanfleinwand, mit Ausnahme der zu Artikel 294
und 296 gehörigen Gewebe, ungebleicht, gebleicht, gefärbt
oder farbig gewebt und im Gewicht von 400 Gramm oder
mehr auf das Quadratmeter
Anmerkung: Hierunter ist auch Kanevas aus Hanf
oder Flachs begriffen, sofern er die in diesem Artikel er-
wähnten Eigenschaften aufweist.
Ebenso werden behandelt Säcke und ferner Plane aus
grober Leinwand zum Bedecken der Waaren, Waggons u. s. w.
100 kg
120.—
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14.—
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