Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

Artikel 
des 
rumänischen 
Generaltarifs. 
Bezeichnung der Waaren. 
Maßstab 
der 
Verzollung. 
Zollsatz 
in 
Lei (Franken). 
  
282. 
289. 
291. 
292. 
293. a) 
  
Posamentier- und Bandwaaren aus reiner Baumwolle 
Anmerkung: Hierunter sind begriffen: Litzen und 
Schnüre, Schnürbänder, gewirkte Dochte, Borten, Fransen 
und Ausfaserungen (ciucurl), Knöpfe und dergleichen. 
Posamentierwaaren aus Baumwolle, mit nicht vergoldeten, 
nicht, versilberten Metallfäden gemischt, gehören unter diesen 
Artikel. 
Garn aus Flachs und Hanf, ungebleicht, gebleicht oder gefärbt 
Bindfaden aus Hanf, Flachs, Lindenbast, Jute, Manillahanf, 
Phormium tenax, Aloe und anderen Pflanzenfasern, un— 
gebleicht, gebleicht, gefärbt oder getheert, von einer Dicke bis 
einschließlich 7 Millimeter; Halfter, Trensen und Gurte; 
große und kleine Fischernetze (pläsl, nävode) und andere 
ähnliche Netze .... . .. .. . . . .. .. . ....... .. ... .. . ... 
Anmerkung: Hierunter ist auch Asbestbindfaden 
begriffen. 
Der Bindfaden besonderer Art, welcher zum Gebrauch für 
Mäh- und Garbenbindemaschinen bestimmt ist, ist zollfrei. 
Tauwerk (fränghil) aus Hanf, Flachs, Jute, Manillahanf, 
Phormium tenax, Aloe, Lindenbast oder anderen Pflanzen- 
fasern, z. B. Taue, Stricke, Seile (funii), Geschirrtaue ge- 
nannt „0pritori, streanguri" u. s. w., — alle diese Seiler- 
waaren von einer Dicke über 7 Millimeter, ungebleicht, ge- 
bleicht, gefärbt oder getheert .. . . ................ . ... 
Anmerkung: Hierunter ist auch Tauwerk aus Asbest 
begriffen. 
Flachs= oder Hanfleinwand, mit Ausnahme der zu Artikel 294 
und 296 gehörigen Gewebe, ungebleicht, gebleicht, gefärbt 
oder farbig gewebt und im Gewicht von 400 Gramm oder 
mehr auf das Quadratmeter 
Anmerkung: Hierunter ist auch Kanevas aus Hanf 
oder Flachs begriffen, sofern er die in diesem Artikel er- 
wähnten Eigenschaften aufweist. 
Ebenso werden behandelt Säcke und ferner Plane aus 
grober Leinwand zum Bedecken der Waaren, Waggons u. s. w. 
  
100 kg 
120.— 
  
" 
14.— 
"             72.— 
"            45.— 
"            70.—
	        
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