Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

Artikel
des
rumänischen

Generaltarifs.

Bezeichnung  der  Waaren.

Maßstab
der
Verzollung.

Zollsatz
in
Lei  (Franken.)

 

415.

417.

418.

 

Spiegel,  bei  welchen  beide  Dimensionen  oder  auch  nur  eine  von
beiden  über  30  Centimeter  hinausghen
Anmerkung  zu  414  und  415:  Spiegel  in  Rahmen
aus  Holz  jeder  Art,  aus  unedlen  Metallen,  aus  Pappe  oder
aus  anderen  gewöhnlichen  Stoffen  zahlen  je  nach  ihrer  Größe

die  in  Artikel  414  oder  415  festgesetzten  Zölle.

Spiegel,  welche  nur  Zubehör  eines  anderen  Gegenstandes
bilden,  z.  B.  Bilderrahmen-Spiegel,  Spiegel  an  Necessaires,
an  Schränken  oder  an  anderen  Gegenständen,  zahlen  den  der
Gattung  des  Hauptgegenstandes  entsprechenden  Zollsatz.

Waaren  aus  naturfarbenem  (grünlichem,  grünem  oder  gelblichem)
Glase,  geblasen,  gegossen,  gepreßt,  jedoch  weder  matt  gemacht,
gravirt,  geschnitten,  mit  Verzierungen  versehen,  geschliffen,
bemalt,  vergoldet,  versilbert,  noch  in  Verbindung  mit  anderen
Stoffen

Anmerkung:  Hierunter  sind  begriffen:  weitbauchige
Flaschen,  Wasserflaschen,  Gläser,  Schalen,  Untersätze,  Salzfäßchen,
  Henkelkrüge  (ibrice),  Näpfe,  Oelbehälter  für  Lampen
und  alle  anderen  Waaren  von  der  Art  der  in  diesem  Artikel
bezeichneten.

Waaren  aus  vollständig  weißem  oder  aus  in  der  Masse  gefärbtem
  Glase,  geblasen,  gegossen,  gepreßt,  jedoch  weder  matt
gemacht,  gravirt,  geschnitten,  mit  Verzierungen  versehen,
geschliffen,  bemalt,  vergoldet,  versilbert,  noch  in  Verbindung
mit  anderen  Stoffen  .  ...

Anmerkung:  Außer  den  im  vorhergehenden  Artikel
erwähnten  Waaren,  welche  aus  weißem  oder  in  der  Masse
gefärbtem  Glase  bestehen,  sind  hierunter  begriffen:  Lampencylinder,
  Lampenglocken,  Lichtschirme,  Einmachegefäße  (chisele),
Glasperlen  (märgele),  Knöpfe,  Ringe,  Armbänder,  die  verschiedenen
  in  Laboratorien  und  Apotheken  verwendeten  Gegenstände,
  sowie  alle  anderen  Glaswaaren  von  der  Art  der  in
diesem  Artikel  erwähnten.

Das  Abschleifen  (slefuiala)  des  Randes  (gura)  von  Gläsern
und  Wasserflaschen  wird  nicht  als  Schliff  angesehen.

Reichs=  Gesetzbl.  1894.

 

100  kg

10

 

50.—

30.—

60.—