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bequemen Handhaben versehene Gefässe oder geflochtene Körbe
eingeschlossen sein.
(2) Falls dieselben in Metall-, Holz- oder Gummibehältern
versendet werden, so müssen die Behälter vollkommen dicht
und mit guten Verschlüssen versehen sein.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen unter Nr. XXXV müssen diese
Stoffe stets getrennt verladen und dürfen namentlich mit anderen
Chemikalien nicht in einen und denselben Wagen gebracht
werden.
3. Die Vorschriften unter Ziffer 1 und 2 gelten auch für die Ge-
fässe, in welchen die genannten Gegenstände trans-
portirt worden sind. Derartige Gefässe sind stets als solche
zu deklariren.
4. Das Auf- und Abladen von Sendungen, bei welchen sich auch nur ein Kollo
im Gewichte von mehr als 75 Kilogramm befindet, ist vom Absender beziehungsweise
Empfänger zu besorgen. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, hinsichtlich der frag-
lichen Kolli desfallsigen, für andere Güter zulässigen Requisitionen Folge zu leisten.
5. Falls das Abladen und Abholen solcher Sendungen seitens der Empfänger nicht
binnen 3 Tagen nach der Ankunft auf der Empfangsstation beziehungsweise
nach der Avisirung der Ankunft erfolgt, so ist die Eisenbahnverwaltung berechtigt,
die Sendungen unter Beachtung der Bestimmungen im §. 70 Absatz 2 der Verkehrs-
Ordnung in ein Lagerhaus zu bringen oder an einen Spediteur zu übergeben.
Sofern dies nicht thunlich ist, kann sie die Sendungen ohne weitere Förmlichkeiten
verkaufen.
XVa.
Abfallschwefelsäure aus Nitroglycerinfabriken wird nur dann zur Be-
förderung zugelassen, wenn sie nach einer von dem Fabrikanten auf dem Frachtbriefe aus-
gestellten Bescheinigung vollständig denitrirt worden ist. Im Uebrigen finden die Vorschriften
unter XV. Anwendung.
XVI.
(1) Aetzlauge (Aetznatronlauge, Sodalauge, Aetzkalilauge,
Pottaschenlauge), ferner Oelsatz (Rückstände von der Oel-
raffinerie) und Brom unterliegen den Vorschriften unter Nr. XV, 1 und 3
(mit Ausnahme der bei 3 angezogenen Bestimmung unter 2), 4 und 5.
(2) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver-
gleiche Nr. XXXV.
XVII.
Auf den Transporft von rother, rauchender Salpetersäure
finden die unter Nr. XV gegebenen Vorschriften mit der Massgabe An-
wendung, dass die Ballons und Flaschen in den Gefässen mit einem
mindestens ihrem Inhalte gleichkommenden Volumen getrockneter In-
fusorienerde oder anderer geeigneter trockenerdiger Stoffe umgeben sein
müssen.