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entweder
a) in besonders guten, dauerhaften Fässern,
oder
b) in dichten und widerstandsfähigen Metallgefässen,
oder
c) in Gelüssen aus Glas oder Steinzeug; in diesem Falle jedoch
unter Beachtung folgender Vorschriften:
aa) Werden mehrere Gefässe in einem Frachtstück ver-
einigt, so müssen dieselben in starke Holzkisten mit
Stroh, lleu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder
anderen lockeren Stoffen fest verpackt sein.
bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefässe
in soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke.
sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichen-
dem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder
Kübeln zulässig; die Schutzdecke muss, falls sie aus
Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Material besteht,
mit Lehm- oder Kalkmilch oder einem gleichartigen
Stoffe unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das
Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf bei Verwendung
von Glasgefässen 60 Kilogramm und bei Verwendung
von Gefässen aus Steinzeug 75 Kilogramm nicht über-
steigen.
2. Während des Transportes etwa schadhaft gewordene Gefässe
werden sofort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen In-
halte für Rechnung des Absenders bestmöglich verkauft.
3. Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine
Abfertigung im Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung
und Plombirung der Wagendecke erforderlich machen würde,
wird die Beförderung nicht übernommen.
4. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 3 gelten auch für die
Fässer und sonstigen Gefässe, in welchen diese Stoffe
befördert worden sind. Derartige Gefässe sind stets als
solche zu deklariren.
5. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver-
gleiche Nr. XXXV.
6. Aus dem Frachtbriefe muss zu ersehen sein, dass die im
Absatz 1 und 2 dieser Nummer aufgeführten Gegenstände ein
spezifisches Gewicht von mindestens 0,780 so haben, oder dass das
Petroleum der im Eingange angeführten Bestimmung, betreffend
den Entflammungspunkt. entspricht. Fehlt im Frachtbriefe eine
solche Angabe, so finden die Beförderungsbedingungen unter
Nr. XXII Oetreflend Petrolenmäther etc.) Anwendung.
Reichs-Gesesbl. 1895. 18