Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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entweder 
a) in besonders guten, dauerhaften Fässern, 
oder  
b) in dichten und widerstandsfähigen Metallgefässen, 
oder 
c) in Gelüssen aus Glas oder Steinzeug; in diesem Falle jedoch 
unter Beachtung folgender Vorschriften: 
aa) Werden mehrere Gefässe in einem Frachtstück ver- 
einigt, so müssen dieselben in starke Holzkisten mit 
Stroh, lleu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder 
anderen lockeren Stoffen fest verpackt sein. 
bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefässe 
in soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke. 
 sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichen- 
dem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder 
Kübeln zulässig; die Schutzdecke muss, falls sie aus 
Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Material besteht, 
mit Lehm- oder Kalkmilch oder einem gleichartigen 
Stoffe unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das 
Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf bei Verwendung 
von Glasgefässen  60 Kilogramm und bei  Verwendung 
von Gefässen aus Steinzeug 75 Kilogramm nicht über- 
steigen. 
2. Während des Transportes etwa schadhaft gewordene Gefässe 
werden sofort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen In- 
halte für Rechnung des Absenders bestmöglich verkauft. 
3. Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine 
Abfertigung im  Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung 
und Plombirung der  Wagendecke erforderlich machen würde, 
wird die Beförderung nicht übernommen. 
4. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 3 gelten auch für die 
Fässer und sonstigen Gefässe, in welchen diese Stoffe 
befördert worden sind. Derartige Gefässe sind stets als 
solche zu deklariren. 
5. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver- 
gleiche Nr. XXXV. 
6. Aus dem Frachtbriefe muss zu ersehen sein, dass die im 
Absatz 1 und 2 dieser Nummer aufgeführten Gegenstände ein 
spezifisches Gewicht von mindestens 0,780 so haben, oder dass das 
Petroleum der im Eingange angeführten Bestimmung, betreffend 
den Entflammungspunkt. entspricht. Fehlt im Frachtbriefe eine 
solche Angabe, so finden die Beförderungsbedingungen unter 
Nr. XXII Oetreflend Petrolenmäther etc.) Anwendung. 
Reichs-Gesesbl. 1895. 18 

	        
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