Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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(2) Befindet sie sich in frisch geglühtem Zustande, so sind zur 
Verpackung zu verwenden: 
entwecder 
a) luft dicht verschlossene Behälter aus starkem Eisenblech, 
oder 
b) luftdichte, aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen, 
gelirnissten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte 
amerikanische Fässer), deren beide Enden mit eisernen 
Reifen versehen, deren Bodenstücke aus starkem, abge- 
drehtem Holze mittelst eiserner Holzschrauben an die eisernen 
Reife geschraubt und deren Fugen mit Papier- oder Lein- 
Wandstreifen sorgfältig verklebt sind. 
(3) Wird gemahlene oder körnige Holkohle zum Transporte auf- 
gegeben, So muss aus dem Frachtbriefe zu erschen sein, ob sie sich in 
frisch geglühtem Zustande befindet oder nicht. Fehlt im Frachtbriefe 
eine solche Angabe, so wird ersteres angenommen und die Beförderung 
nur in der vorgeschriebenen Verpackung Zugelassen. 
XXX. 
Die hochbeschwerten Cordonnet-, Souple-, Bourre de 
Soie und Chappe-Seiden in Strängen werden nur in Kisten zum 
Transporte zugelassen. Bei Kisten von mehr als 12 Centimeter innerer 
Höhe müssen die darin befindlichen einzelnen Lagen Seide durch 2 Centi- 
meter hohe Hohlräume von einander getrennt werden. Diese Hohlräume 
werden gebildet durch Holzroste, welche aus duadratischen Latten von 
2 Centimeter Seite im Abstand von 2 Centimeter bestehen und durch zwei 
dünne Querleisten an den Enden verbunden sind. In den Seitenwänden 
der Kisten sind mindestens 1 Centimeter breite Löcher anzubringen, welche 
auf die Hohlrüume zwischen den Latten gehen, so dass man mit einer 
Stange durch die Kiste hindurchfahren kann. Damit die Kistenlöcher 
nicht zugedeckt und dadurch unwirksam werden können, sind aussen an 
den Rand jeder Seite zwei Leisten anzunageln. 
(2) Wird Seide zum Transporte aufgegeben, so muss aus dem 
Frachtbriele zu ersehen sein, ob sie zu den vorbezeichneten Arten gehört 
oder nicht. Fehlt im Frachtbriele eine solche Angabe, so wird ersteres 
angenommen und die Beförderung nur in der vorgeschriebenen Ver- 
packung zugelassen. 
XXXI. 
(1) Wolle, Haare, Kunstwolle, Baumwolle, Seide, Flachs, 
Hanf, Jute, im rohen Zustande, in Form von Apfällen vom Verspinnen 
und Verweben, als Lumpen oder Putzlappen; ferner Seilerwaaren,
	        
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