Contents : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Volkiernährung.

11.

Nom  1.  Mai  d.  3.  ab  darf  Käfe,  der  im  Austande  Hergeftellt  und  nicht  jchon
‚adı  Maßgabe  de3  anliegenden  Mufters!)  al3  Auslandsfäfe  gefennzeichnet  ift,  zu
höheren!  Kreifer,  al3  den  in  der  Bundezratsverorbnung  Über  Käfe  vom  13.  Januar
1916  feftgejegten  Höchjitpreijen  nur  berfauft  werden,  wenn  er  mit  einem  der  anfiegendert
  Beichen  (Etifette,  Marke,  Bapierftreifen)  verjehen  ift.  Die  Zeichen,  von
penen  Die  Etifetie  für  Gouda-  und  ähnlichen  Käje,  der  Papierftreifen  für  Edamerwife
  und  ähnliche  Fugelfürmige  Käje  und  Die  Marken  für  Handfäje  jomie  zur  ettvaigen
Befejtigung  des  PBapierjtreifens  bei  angejchrittenem  Edamer-  und  ähnlichem  Säje
beftinnmt  find,  find  durch  Die  Ortöpolizeibehörben  bon  der  Zentral-Einkaufsgejellichaft
m.b.9.,  Warenabteilung  13  Käle,  in  Berlin  W  8,  Mohrenftraße  54/55,  zum  Selbitfoftenpreife
  Det  Bentral-Einkaufsgejellichaft  zu  beziehen.  Die  Ort3polizeibehörden
haben  vor  Aushändigung  der  beantragten  Anzahl  Zeichen  an  die  Händler  jich  dur)
GEinforderung  vor  Rechnungen,  Yakturen,  Berjandpapieren  oder  auf  andere  Weije
zu  vergemwifjert,  daß  der  Käje,  für  welchen  die  Zeichen  artgefordert  werden,  auständiiher
  Käfe  it.

III.

Der  rrach  dem  1.  Mai  1916  von  der  Bentral-Einfaufsgejeltichaft  eingeführte
oder  mit  ihrer  Genehmigung  von  anderen  Perjonen  in  Verkehr  gebrachte  Käje
größeren  Umfarnges  it  nach  Maßgabe  des  anliegenden  Mufters!)  gefennzeichnet.
Die  Drtöpolizeibehörden  haben  insbejoridere  an  dert  Verfaufsitätten  auf  Ddiejes
Zeichen  ihre  Aufmerfjamfeit  zu  richten  und  jede  Nachahmung  zur  ftrafrechtlichen
Serfolgung  zu  bringen.  Ausländijcher  Käfe,  der  in  diefer  Weife  gezeichnet  ift,  bedarf
feiner  weiteren  Kennzeichnung  ducd)  Vefieber  mit  den  unter  II  gerrannten  geichet
(Etifette,  Papieritreifen).

 

Ausfühbrungsanweifung
zur  Derorönung  über  Rohfette  vom  16.  März  1916.

Bom  6.  April  1916.

Zu  $  2.  Zuftändige  Behörde  ift  die  Drtöpolizeibehörde.  Die  im  Abj.  3  vorgeicherre
  Befanntmacdung  hat  durd)  der  Gemeindevorftand  zu  erfolgen.

3u  $  6.  Zuftändige  Verwaltungsbehörde  ift  in  Stadtkeifen  die  Drt3polizeibehörde,
  int  Randfreifer  Der  Landrat.

Zu  87.  BZuftändige  Behörde  ift  die  Ortöpolizeibehörde.

Zu  $  11.  HZuftändige  Behörde  ijt  in  Stadtkreifert  die  Ort3polizeibehörde,  in
Zandfreifen  der  Landrat.  Höhere  Verwaltungsbehörde  ijt  der  Regierungspräfident,
in  Berlin  der  Oberpräfident.

Zu  $  12.  Wer  aldö  Gemeinde  oder  Gemeindeborjtand  zu  betrachten  ift,  be-Kumen
  bie  Rveißorbnungen  und  Gemeindeverfaflungsgejege.  Gutäbezirfe  gelten
als  Gemeinden.

Minifterial:-Erlaß,
betreffend  Derfehr  mit  Hafer.
Bom  3.  März  1916.

1.  Die  von  md  erlajjenen  Ausführungsbeftimmungen  zu  $  6  Abi.  2c  und  e
und  $  20  der  Befanntmachung  des  Bundesrats  über  die  Regelung  des  Berfehrs

nr

1)  Beiden  und  Mufter  hier  nicht  abgedrudt.

 

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