Volkiernährung.
11.
Nom 1. Mai d. 3. ab darf Käfe, der im Austande Hergeftellt und nicht jchon
‚adı Maßgabe de3 anliegenden Mufters!) al3 Auslandsfäfe gefennzeichnet ift, zu
höheren! Kreifer, al3 den in der Bundezratsverorbnung Über Käfe vom 13. Januar
1916 feftgejegten Höchjitpreijen nur berfauft werden, wenn er mit einem der anfiegendert
Beichen (Etifette, Marke, Bapierftreifen) verjehen ift. Die Zeichen, von
penen Die Etifetie für Gouda- und ähnlichen Käje, der Papierftreifen für Edamerwife
und ähnliche Fugelfürmige Käje und Die Marken für Handfäje jomie zur ettvaigen
Befejtigung des PBapierjtreifens bei angejchrittenem Edamer- und ähnlichem Säje
beftinnmt find, find durch Die Ortöpolizeibehörben bon der Zentral-Einkaufsgejellichaft
m.b.9., Warenabteilung 13 Käle, in Berlin W 8, Mohrenftraße 54/55, zum Selbitfoftenpreife
Det Bentral-Einkaufsgejellichaft zu beziehen. Die Ort3polizeibehörden
haben vor Aushändigung der beantragten Anzahl Zeichen an die Händler jich dur)
GEinforderung vor Rechnungen, Yakturen, Berjandpapieren oder auf andere Weije
zu vergemwifjert, daß der Käje, für welchen die Zeichen artgefordert werden, auständiiher
Käfe it.
III.
Der rrach dem 1. Mai 1916 von der Bentral-Einfaufsgejeltichaft eingeführte
oder mit ihrer Genehmigung von anderen Perjonen in Verkehr gebrachte Käje
größeren Umfarnges it nach Maßgabe des anliegenden Mufters!) gefennzeichnet.
Die Drtöpolizeibehörden haben insbejoridere an dert Verfaufsitätten auf Ddiejes
Zeichen ihre Aufmerfjamfeit zu richten und jede Nachahmung zur ftrafrechtlichen
Serfolgung zu bringen. Ausländijcher Käfe, der in diefer Weife gezeichnet ift, bedarf
feiner weiteren Kennzeichnung ducd) Vefieber mit den unter II gerrannten geichet
(Etifette, Papieritreifen).
Ausfühbrungsanweifung
zur Derorönung über Rohfette vom 16. März 1916.
Bom 6. April 1916.
Zu $ 2. Zuftändige Behörde ift die Drtöpolizeibehörde. Die im Abj. 3 vorgeicherre
Befanntmacdung hat durd) der Gemeindevorftand zu erfolgen.
3u $ 6. Zuftändige Verwaltungsbehörde ift in Stadtkeifen die Drt3polizeibehörde,
int Randfreifer Der Landrat.
Zu 87. BZuftändige Behörde ift die Ortöpolizeibehörde.
Zu $ 11. HZuftändige Behörde ijt in Stadtkreifert die Ort3polizeibehörde, in
Zandfreifen der Landrat. Höhere Verwaltungsbehörde ijt der Regierungspräfident,
in Berlin der Oberpräfident.
Zu $ 12. Wer aldö Gemeinde oder Gemeindeborjtand zu betrachten ift, be-Kumen
bie Rveißorbnungen und Gemeindeverfaflungsgejege. Gutäbezirfe gelten
als Gemeinden.
Minifterial:-Erlaß,
betreffend Derfehr mit Hafer.
Bom 3. März 1916.
1. Die von md erlajjenen Ausführungsbeftimmungen zu $ 6 Abi. 2c und e
und $ 20 der Befanntmachung des Bundesrats über die Regelung des Berfehrs
nr
1) Beiden und Mufter hier nicht abgedrudt.
125