Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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(2) Die Behälter sind sodann in eine festgearbeitete Holzkiste von wenigstens 
22 Millimeter Wandstärke oder in eine starke Blechkiste derart einzuschließen, daß 
die offenen Stirnenden der Sprengkapseln gegen den Kistendeckel gerichtet sind, 
und dabei Hohlräume zwischen den Schachteln, sowie diesen und den Kisten- 
wänden möglichst vermieden werden. Nur am Umfange je eines oder auch mehrerer 
Behälter jeder Schicht, am besten an einer Kistenwand, ist behufs Erleichterung 
des Entleerens der Kiste durch den Oeffnenden ein solcher Hohlraum vorzusehen, 
daß durch die in letzteren eingebrachten Fingerspitzen die betreffende Schachtel 
bequem erfaßt werden kann. 
(3) Dieser Hohlraum ist gleich den sonstigen unbeabsichtigten Hohlräumen 
in der Kiste mit Papierstückchen, Stroh, Heu, Werg oder Holzwolle — alles 
völlig trocken — auszustopfen, worauf der Deckel der Kiste, sofern diese Kiste 
aus Blech besteht, aufgelöthet, sofern sie von Holz ist, mittelst Messingschrauben 
oder verzinnter Holzschrauben befestigt wird, für welche die Führungen im Deckel 
und in den Kistenwänden schon vor dem Füllen der Kiste vorgebohrt werden müssen. 
3. (1) Diese Kiste, deren Deckel den Inhalt so niederzuhalten hat, daß ein 
Schlottern des letzteren nicht eintreten kann, ist nach dem Bekleben des Deckels 
mit einer Belehrung) über das Oeffnen der Sprengkapselkiste in eine solid 
 
*) Anmerkung. Die oben erwähnte Belehrung über das Oeffnen von Sprengkapselkisten 
hat zu lauten: 
„Sprengkapselkisten sind derart zu öffnen, daß zuerst aus dem Deckel der 
äußeren Kiste die Schrauben mittelst Schraubenzieher entfernt werden, wobei das 
Umstürzen der Kiste in Folge etwa zu starken Auflehnens des den Schraubenzieher 
Handhabenden zu verhindern ist. 
Nach Freilegung des inneren Kistendeckels ist auch die Innenkiste mit 
Beobachtung derselben Vorsicht und in gleicher Weise zu öffnen, worauf sowohl 
der Schraubenzieher als auch die mittelst desselben aus den Kistenwänden gezogenen 
Schrauben bei Seite zu schaffen sind. In der inneren Kiste wird am Umfange 
eines oder mehrerer, die Sprengkapseln enthaltenden,  in Papier eingeschlagenen 
Blechbehälter der obersten Schicht ein mit Papierstücken, Stroh, Heu oder Werg 
ausgestopfter Hohlraum wahrzunehmen sein. 
Nach vorsichtiger Entnahme des Füllmittels aus diesem Hohlraume — wobei 
durch Niederhalten der nächstliegenden Behälter ein Herausreißen derselben mit 
dem Füllmateriale verhindert werden muß — sind zuerst die hierdurch freigelegten 
Behälter mittelst der Fingerspitzen und hierauf erst die übrigen Behälter dieser 
Lage nach Bedarf zu entfernen. 
Die Entnahme jeder weiteren Schicht von Behältern ist auf dieselbe Weise 
vorzubereiten und zu bewirken, wobei das frühere vorsichtige Entfernen der in 
sonstigen kleineren Hohlräumen befindlichen Füllmittel vortheilhaft mitwirken kann. 
Das Oeffnen einzelner Blechbehälter hat abseits des übrigen Sprengkapsel- 
vorrathes zu geschehen, und es müssen die zum Ausfüllen der Hohlräume in den 
Behältern verwendeten Stücke Löschpapiers gleicherweise zuerst entfernt werden, 
bevor die Sprengkapseln mit den Fingern erfaßt werden können. 
Ein anderes Werkzeug als der Schraubenzieher (Brustleier) darf zum Oeffnen 
der Kiste nicht verwendet werden und sich auch nicht gleich anderen losen Metall- 
gegenständen in der Nähe befinden; überhaupt ist mit der größten Vorsicht und 
ohne Anwendung von Gewalt, Schlag und Stoß zu hantiren.“ 
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