Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

‘6  11.  Geschichtl.  Entwickelung  des  staatl.  Rechtszustandes  in  Deutschland.

eigene  korporative  Verfassung.  In  ähnlichen  Verhältnissen,  wie  die
Reichsritter,  standen  noch  einzelne  im  Reiche  zerstreute  Landesherrn,
  welche  reichsunmittelbar,  aber  nicht  reichsständisch  waren.
IMierher  gehörten  die  sog.  adligen  Gauerbschaften,  unter  ihnen
die  Burg  Friedberg  und  Gelnhausen.  Endlich  gab  es  sogar  Reichsdörfer',
  d.h.  freie  Landgemeinden  mit  selbstgewählter  Obrigkeit,
welche  unmittelbar  unter  Kaiser  und  Reich  standen.

yl.


II:

Staatliche  Entwickelung  der  beiden  Grossmächte  im  Osten
Deutschlands.

Während  im  Süden  und  Westen  Deutschlands  der  klassische
boden  jener  grenzenlosen  Zerstückelung  und  Kleinstaaterei  war,
aus  welcher  nur  einzelne  lebensfähige  mittlere  "Territorien  hervorragten,
  hatten  sich  im  östlichen  Deutschland  zwei  grossmächtliche
Staatsbilduugen  entwickelt,  welche  nur  nominell  mit  dem  Reiche
ın  Zusammenhang  standen,  sonst  aber  ihren  staatlichen  Schwerpunkt
  in  sich  selbst  trugen.  Ohne  eingehende  Berücksichtigung
ihrer  staatlichen  Eigenthümlichkeiten  bleibt  die  deutsche  Staatsgeschichte
  unverständlich  2.  Beide  Mächte  hatten  den  gleichen  Ausgyangspunkt
  von  der,  auf  ursprünglich  slavischem  Boden  gegründeten
Markgrafschaft.  Ihr  weiterer  Entwickelungsgang  und  ihr
Endziel  waren  aber  mit  geschichtlicher  Nothwendigkeit  durchaus
versehleden.

I)  Oesterreich?®.

Als  (lie  bayerische  Ostmark  1156  vom  lerzogthum  Bayern  getrennt
  wurde.  erhielt  das  neue  Herzogthum  bereits  eine  weitgehende

!  Ernst  Ludwig  v.  Dachröden  Versuch  eines  Staatsrechtes  der  freien
Reichsdörfer.  B.  I.  Leipzig  1185.

?2  Es  ist  eine  Lücke  in  der  herkömmlichen  Behandlung  der  deutschen  Staatsund
  Rechtsgeschichte,  dass  man  die  verkommenen  Staatsatome  im  südlichen  und
westlichen  Deutschland  als  allein  würdiges  Objekt  der  Betrachtung  mit  Vorliebe
behandelt,  während  man  den  Grossstaat  Oesterreich  und  die  Anfänge  des
Staates,  welcher  zuerst  den  Staatsgedanken  in  Deutschland  verwirklichte  und  die
Keime  des  wiedergeborenen  deutschen  Reiches  virtuell  in  sich  trug,  fast  ganz
ignorirt.

3  Eine  werthvolle  Untersuchung  über  die  frühreife  Entwickelung  der  Landdeshoheit
  zur  vollen  'Territorialgewalt  in  Oesterreich  giebt  Berchtold,  Die
T.andeshoheit  Oesterreichs.  1862.  Für  die  spätere  Zeit:  Cl.  Th.  Plerthes,  Politische
  Zustände  und  Personen  in  den  deutschen  Ländern  des  Hauses  Oecsterreich
  von  Karl  V]1.  bis  Metternich.  Gotha  1569.  Franz  Ferdinand  Schrötler,
Abhandlungen  aus  dem  österreichischen  Staatsrechte.  5  Bde.  Von  demselben