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II.
Auf Steinkohlenbergwerken dürfen jugendliche Arbeiter männlichen Geschlechts
über vierzehn Jahre in höchstens sechsstündigen Schichten unter Wegfall der im
§. 136 Absatz 1 Satz 3 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Pause mit ihren
Kräften angemessenen Arbeiten über Tage beschäftigt werden, sofern die Art des
Betriebes an sich Unterbrechungen der Beschäftigung mit sich bringt.
Wegen des Beginns und des Schlusses dieser Beschäftigung und wegen
der zwischen zwei Arbeitsschichten zu gewährenden Ruhezeit gelten die Bestimmungen
unter I Ziffer 1 und 2.
III.
In der bei I und II bezeichneten Art dürfen jugendliche Arbeiter nur be-
schäftigt werden, wenn durch das Zeugniß eines von der höheren Verwaltungs-
behörde zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigten Arztes nachgewiesen ist,
daß die körperliche Entwickelung des Arbeiters die für denselben in Aussicht ge-
nommene und genau anzugebende Beschäftigung auf dem Werke ohne Gefahr
für seine Gesundheit zuläßt. Das ärztliche Zeugniß ist vor Beginn der Beschäfti-
ung dem Arbeitgeber auszuhändigen, welcher es zu verwahren, auf amtliches
Verlangen vorzulegen und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem jugend-
lichen Arbeiter beziehungsweise dessen gesetzlichen Vertreter wieder auszuhändigen hat.
IV.
Auf Arbeitsstellen, wo jugendliche Arbeiter nach Maßgabe der Vorschriften
unter Nr. I, II und III beschäftigt werden, muß neben der nach §. 138 Absatz 2
der Gewerbeordnung auszuhängenden Tafel eine zweite Tafel ausgehängt werden,
welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I, II und III wiedergiebt.
Die höhere Verwaltungsbehörde kann einzelne Betriebe, in denen jugendliche
Arbeiter nach Maßgabe der Vorschriften unter 1 beschäftigt werden, auf Antrag
von der Angabe des Beginns und Endes der Pausen in der nach §. 138 der
Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige und von der entsprechenden Angabe in
dem Aushange für solche im Einzelnen namhaft zu machende Beschäftigungszweige
entbinden, bei denen nach der Art der Arbeit regelmäßig mindestens Arbeits-
unterbrechungen von der unter I 3 bestimmten Dauer eintreten. Diese schriftlich
zu ertheilende Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
Die höhere Verwaltungsbehörde hat über die Betriebe, die auf Grund der
Bestimmung im vorstehenden Absatz von der Angabe des Beginns und Endes
der Pausen in der nach §. 138 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige und
von der entsprechenden Angabe in dem Aushange entbunden worden sind, nach
dem anliegenden Muster ein Verzeichniß zu führen. Ein Auszug aus diesem
Verzeichnisse, der das abgelaufene Kalenderjahr umfaßt, ist bis zum 1. Februar
jedes Jahres durch die Landes-Centralbehörde dem Reichskanzler vorzulegen.