Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

V. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Bekannt- 
machung an die Stelle der durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
17. März 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 328) verkündeten Bestimmungen über die 
Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken. Sie haben bis 
zum 1. April 1902 Gültigkeit. 
Berlin, den 1. Februar 1895. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
 
Verzeichniß 
derjenigen Betriebe, welche auf Grund der Vorschrift bei IV Ziffer 2 der 
Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Stein- 
kohlenbergwerken von der Angabe des Beginns und Endes der Pausen 
in der nach §. 138 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige und 
von der entsprechenden Angabe in dem Aushange entbunden worden sind. 
 
 
 
 
 
  
 
         
1. 2. 3. 4. 5. 6. 
 Zahl der jugendlichen 
Lau- a. Name Beschäftigungs- Datum  Arbeiter 
fende des Bergwerks, weige, für welche der (im Jahresdurchschnitt), Bemerkungen. 
Nr b. die Ansnahme Ausnahme- welche in der bei 3 ange- 
gebenen Weise beschäftigt 
Aussichtsbezirk. gestattet ist. bewilligung. werden. 
 
 
 
  
  
 
 
	        
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