Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

(Nr. 2209.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeitern in Walz- und Hammerwerken. Vom I1. Februar 1895. 
Auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath die nach- 
stehenden 
Vorschriften, betreffend Abänderung der Bestimmungen des Bundes- 
raths über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeitern in Walz- und Hammerwerken vom 29. April 1892 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 602), 
erlassen: 
A. An Stelle des ersten Absatzes unter II 2 treten folgende Bestimmungen: 
2. Die Arbeitsschicht darf einschließlich der Pausen nicht länger als zwölf 
Stunden, ausschließlich der Pausen, nicht länger als zehn Stunden 
dauern. Die Arbeit muß in jeder Schicht durch Pausen in der Ge- 
sammtdauer von mindestens einer Stunde unterbrochen sein. 
Unterbrechungen der Arbeit von weniger als einer Viertelstunde 
kommen auf die Pausen in der Regel nicht in Anrechnung. Ist jedoch 
in einem Betriebe die Beschäftigung der jugendlichen Arbeiter so wenig 
anstrengend und naturgemäß mit so zahlreichen, hinlängliche Ruhe 
gewährenden Arbeitsunterbrechungen verbunden, daß schon hierdurch 
eine Gefährdung ihrer Gesundheit ausgeschlossen erscheint, so kann die 
höhere Verwaltungsbehörde einem solchen Betriebe auf Antrag unter 
Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gestatten, diese Arbeitsunter- 
brechungen auch dann auf die einstündige Gesammtdauer der Pausen 
in Anrechnung zu bringen, wenn die einzelnen Unterbrechungen von 
kürzerer als einviertelstündiger Dauer sind. Werden die jugendlichen 
Arbeiter in längeren als achtstündigen Schichten beschäftigt, so muß 
eine der Pausen stets mindestens eine halbe Stunde dauern und zwischen 
das Ende der vierten und den Anfang der achten Arbeitsstunde fallen. 
 
B. An Stelle der Bestimmungen unter III 2 treten folgende Bestimmungen: 
2. Werden den jugendlichen Arbeitern regelmäßige Pausen gewährt, so ist 
Beginn und Ende derselben für jede Abtheilung besonders in das Ver- 
zeichniß einzutragen. 
3. Werden regelmäßige Pausen nicht gewährt, so braucht das Verzeichniß 
eine Angabe über die Pausen nicht zu enthalten. Statt dessen ist dem 
Verzeichniß eine Tabelle beizufügen, in die während oder unmittelbar 
nach jeder Arbeitsschicht Anfang und Ende der darin gewährten Pausen 
eingetragen werden. Die Tabelle muß bei zweischichtigem Betriebe 
mindestens über die letzten vierzehn Arbeitsschichten, bei dreischichtigem
	        
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