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V. Vermessung offener Fahrzeuge.
§. 20.
Für die Bestimmung des Brutto-Raumgehalts offener Fahrzeuge ist eine
durch die Oberkante des obersten fest angebrachten Plankenganges horizontal ge-
legte Fläche als untere Fläche des Vermessungsdecks anzusehen.
Die Tiefen werden von denjenigen Querlinien ab gemessen, welche von
Oberkante zu Oberkante des obersten fest angebrachten Plankenganges durch die
Theilungspunkte der Länge gezogen sind.
Im Uebrigen kommen die Vorschriften der Abschnitte II und III zur
Anwendung.
VI. Vermessungsbehörden und Ausfertigung der Meßbriefe.
§. 21.
Die Vermessung geschieht durch die von den Landesregierungen bestellten
Vermessungsbehörden. Jeder solchen Behörde ist ein Schiffbautechniker als
Mitglied zuzuordnen.
§. 22.
Die Aufsicht über das Schiffsvermessungswesen, einschließlich der Revision
der Schiffsvermessungen, wird durch das Schiffsvermessungsamt ausgeübt. Das-
selbe hat seinen Sitz in Berlin. Es ist dem Reichskanzler unterstellt.
§. 23.
Das Schiffsvermessungsamt ist befugt, die Vermessungsbehörden hinsichtlich
der Handhabung der Vermessungsordnung mit technischen Anweisungen zu ver-
sehen; von den Aufzeichnungen und Berechnungen der Vermessungsbehörden
Einsicht zu nehmen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel herbei-
zuführen; für solche Schiffe, auf deren Konstruktionsart einzelne Vorschriften der
gegenwärtigen Vermessungsordnung nicht anwendbar sind, zu bestimmen, in
welcher Weise die Vermessung geschehen soll, sowie die Vermessungsbehörden zur
Ausführung von Neuvermessungen und Nachvermessungen auf Grund der §§. 16
und 35 anzuweisen.
Die Mitglieder des Schiffsvermessungsamts können der Aufnahme der
Messungen beiwohnen.
Sämmtliche Vermessungsprotokolle sind von den Vermessungsbehörden dem
Schiffsvermessungsamt einzureichen.
§. 24.
Die Ausfertigung der Meßbriefe für
a) diejenigen deutschen Schiffe, welche in ein nach dem Gesetze vom
25. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 35) geführtes Schiffsregister
weder eingetragen sind, noch eingetragen werden sollen,