Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

— 179 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 10. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als 
Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen. S. 179. 
 
 
 
(Nr. 2220.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Vorschriften über den Nachweis der 
Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen Kauffahrtei- 
schiffen. Vom 4. März 1895. 
Auf Grund der Bestimmung im §. 31 der Reichs-Gewerbeordnung in Ver— 
bindung mit Artikel 54 der Verfassung des Deutschen Reichs hat der Bundesrath 
beschlossen, daß die Vorschriften im §. 44 Absatz 3 der Bekanntmachung, betreffend 
den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen 
Kauffahrteischiffen, vom 6. August 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 395 ff.), sowie die 
Bestimmungen in der Anlage II unter B4, C13, D5 und in der Anlage III 
unter C15, wie folgt abgeändert werden: 
§. 44 dritter Absatz: 
Diejenigen Prüflinge, welchen bei der Steuermannsprüfung in 
jedem der sieben Fächer  C4, C7, C14a C14b,  C15, C17a und 
C17b  der Anlage II, bei der Schifferprüfung in jedem der acht Fächer 
 C4, C7, C16b,  C16c, C17, C21a, C21b und D5 der An- 
lage III und außerdem bei beiden Prüfungen mindestens noch in fünf 
Fächern aus C (Nautik) oder D (Seemannschaft), sowie in drei wei- 
teren Fächern die Zensur: „Genügend“ ertheilt ist, erhalten für den 
Gesammtausfall das Prädikat „Bestanden“. Alle übrigen Prüflinge 
erhalten das Prädikat: „Nicht bestanden“. 
Anlage II. 
B. Mathematik. 
*4. Ebene Trigonometrie. 
a) Kenntniß der trigonometrischen Funktionen und Tafeln. 
b) Berechnung der Seiten und Winkel rechtwinkliger und 
schiefwinkliger Dreiecke. 
Reichs-Gesetzbl. 1895. 29 
Ausgegeben zu Berlin den 8. März 1895.
	        
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