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§. 5.
Wer die auf Grund dieses Gesetzes an ihn gerichteten Fragen wissentlich
wahrheitswidrig beantwortet oder diejenigen Angaben zu machen verweigert,
welche ihm nach diesem Gesetze und den zur Ausführung desselben erlassenen
und bekannt gemachten Vorschriften (§. 4) obliegen, wird mit Geldstrafe bis
zu dreißig Mark bestraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 8. April 1895.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern,
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.