Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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2. von leeren oder in Ballast laufenden Fahrzeugen, 
von Fahrzeugen im Küstenfrachtverkehr (Gesetz vom 22. Mai 
1881 — Reichs-Gesetzbl. S. 97 —) bis zu einer Größe 
von 50 Register-Tonnen Netto einschließlich, sowie 
von Fahrzeugen, welche den Kanal nach oder von der 
Eider durchlaufen, für jede Register-Tonne Netto 40 Pfennig. 
3. Die geringste nach Nr. 1 und 2 für eine Fahrt zu ent- 
richtende Abgabe beträgt . .  .  .  .  .  .  . 10 Mark. 
4. An Schlepplohn zahlen außerdem 
Segelfahrzeuge bei Benutzung der ordnungsmäßigen 
Schleppzüge: 
für die ersten 200 Register-Tonnen Netto je . . . 40 Pfennig, 
für die überschießenden Register-Tonnen je . .  .  .  . 30 
Segelfahrzeuge der unter Nr. 2 bezeichneten Art unter 
gleicher Voraussetzung : 
für die ersten 200 Register-Tonnen Netto je .  . . . 25 Pfennig, 
für die überschießenden Register-Tonnen je . . . . .  20 
Für die Gestellung von Schlepphülfe für Dampfer oder von besonderen 
Schleppern für Segelfahrzeuge setzt die Kanalverwaltung die Gebühr nach Maß- 
gabe der Größe der gestellten Schleppdampfer und der Dauer der Benutzung fest. 
5. Während der Monate Oktober bis einschließlich März werden die Ab- 
gabensätze unter Nr. 1 bis 3 um 25 Prozent erhöht. 
6. Bei der Feststellung des Gesammtbetrages der zu entrichtenden Abgabe 
werden Bruchtheile einer Mark nach oben auf volle Mark abgerundet. 
7. In den vorstehenden Abgaben ist der Ersatz für die Benutzung der 
sämmtlichen Betriebseinrichtungen des Kanals, sowie für das Lootsen zwischen 
der Brunsbütteler oder der Rendsburger Schleuse einerseits und Friedrichsort 
andererseits mit einbegriffen. 
8. Die Bedingungen und Gebühren für die Zulassung von Fahrzeugen, 
welche ihre Fahrt innerhalb des Kanals beginnen oder endigen, werden von der 
Kanalverwaltung festgesetzt. 
II. 
Dieser Tarif tritt am 10. Juni 1895 in Kraft. An demselben Tage tritt 
der Abgabentarif für die Strecke des Nord-Ostsee-Kanals zwischen der Holtenauer 
Mündung und der Rendsburger Schleuse vom 4. Juni 1894 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 465) außer Kraft. 
  
 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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