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Gattung Bezeichnung Bedingungen,
der nach F. 105d zugelassenen unter welchen
der Betriebe. Arbeiten. die Arbeiten gestattet werden.
1. 2. 3.
1. Glashütten.
B. Industrie der Steine und Erden.
Der Betrieb der Schmelz-
öfen behufs Herstellung der
Glasmasse.
Bei der Herstellung von
Tafelglas, einschließlich des ge-
blasenen Spiegelglases, die Ver-
arbeitung der Glasmasse. Diese
Ausnahme findet auf den ersten
Weihnachts-, Oster= und Pfingst-
tag keine Anwendung.
Bei der Herstellung von Hobl-
#und Preßglas aus Wannenöfen
mit dreischichtigem Betriebe die
Verarbeitung der Glasmasse,
jedoch mit einer
Unterbrechung. Diese Ausnahme
findet auf den ersten Weihnachts-,
Oster= und Pfingsttag keine An-
wendung.
Bei der Herstellung von Hohl-
und Preßglas aus Hafenöfen an
dreien von vier aufeinander folgen-
den Sonntagen sowie an den
nicht auf einen Sonntag fallenden
Festtagen die Verarbeitung der
inemasse bis 12 Uhr Mittags.
Diese Ausnahme findet auf den
ersten Weihnachts-, Oster= und
Pfingsttag keine Anwendung.
12 stündigen
Den Arbeitern sind mindestens Rubezeiten
gemäß §. 105 Absatz 3 oder, mit Genehmigung
der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß F. 105
Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren.
Vor oder nach den ganz oder theilweise in den
Sonn= oder Festtag fallenden Arbeitsschichten ist
den Arbeitern eine mindestens 24 stündige Ruhezeit
zu gewähren.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
für zwei aufeinonder folgende Sonn= und
Festtage
entweder 36 Stunden
oder für jeden der beiden Tage
28 Stunden,
für die übrigen Som= und Festtage
28 Stunden.
Die den Arbeitern zu gewährende Rußhe hat
mindestens zu dauern:
für einen von vier aufeinander folgenden Sonn-
tagen 36 Stunden,
für die übrigen Sonntage sowie für die nicht
auf einen Sonntag fallenden Festtage
18 Stunden.