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Gattung Bezeichnung Bedingungen,
der nach §. 105d zugelassenen unter welchen
der Betriebe. Arbeiten. die Arbeiten gestattet werden.
1. 2. 3.
Bei der Herstellung von Guß-
glas (Roh- und Spiegelglas) an
dreien von vier aufeinander folgen-
den Sonntagen sowie an den nicht
auf einen Sonntag fallenden Fest-
tagen die Verarbeitung der Glas-
masse während höchstens 9 Stun-
den. Diese Ausnahme findet auf
den ersten Weihnachts-, Oster- und
Pfingsttag keine Anwendung.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
für einen von vier aufeinander folgenden
Sonntagen 36 Stunden.
2. Kalk- und
Gips-
brennereien.
Bei Schachtöfen ohne beson
dere Feuerung das Beschicken der
Oefen bis 9 Uhr Vormittags.
Bei Schachtöfen mit Rost-
feuerung das Beschicken der Oefen
und das Ziehen des Arbeitser-
zeugnisses bis 9 Uhr Vormittags.
Bei Ring- und Kammeröfen
an mehreren aufeinander folgen-
den Sonn- und Festtagen mit
Ausschluß des ersten dieser Tage
das Herausnehmen der Arbeits-
erzeugnisse und das Einsetzen der Rohstoffe bis 9 Uhr Vormittags
Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten
gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung
der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c
Absatz 4 der Gewerbcordnung zu gewähren.
Bei Etagenöfen der Betrieb
mit Ausschluß der Zeit von
6 Uhr Morgens bis 6 Uhr
Abends.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
für das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest
sowie für zwei aufeinander folgende Sonn-
und Festtage
entweder 36 Stunden
oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden,
für die übrigen Sonntage
entweder 24 Stunden
oder für jeden zweiten Sonntag
36 Stunden.
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