Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914

20  Verfassung  des  Veutschen  Reichs.

selben,  sowie  die  Mitglieder  des  Ausschusses  für  das  Seewesen
  werden  vom  Kaiser  ernannt;  die  Mitglieder  der  anderen
  Ausschüsse  werden  von  dem  Bundesrathe  gewählt.
Die  Zusammensetzung  dieser  Ausschüsse  ist  für  jede  Session
des  Bundesrathes  resp.  mit  jedem  Jahre  zu  erneuern,  wobei
  die  ausscheidenden  Mitglieder  wieder  wählbar  sind.

Außerdem  wird  im  Bundesrathe  aus  den  Bevollmächtigten
  der  Königreiche  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg
und  zwei,  vom  Bundesrathe  alljährlich  zu  wählenden  Bevollmächtigten
  anderer  Bundesstaaten  ein  Ausschuß  für  die
auswärtigen  Angelegenheiten  gebildet,  in  welchem  Bayern
den  Vorsitz  führt.

Den  Ausschüssen  werden  die  zu  ihren  Arbeiten  nöthigen
Beamten  zur  Verfügung  gestellt.

Absatz  2.  Präsidium:  Art.  11  fl.

Artikel  9.

Jedes  Mitglied  des  Bundesrathes  hat  das  Recht,  im
Reichstage  zu  erscheinen  und  muß  daselbst  auf  Verlangen
jederzeit  gehört  werden,  um  die  Ansichten  seiner  Regierung
zu  vertreten,  auch  dann,  wenn  dieselben  von  der  Majorität
des  Bundesrathes  nicht  adoptirt  worden  sind.  Niemand
kann  gleichzeitig  Mitglied  des  Bundesrathes  und  des  Reichstages
  sein.

Kommissarien  des  Bundesraths:  Art.  16.

Artikel  10.

Dem  Kaiser  liegt  es  ob,  den  Mitgliedern  des  Bundesrathes
  den  üblichen  diplomatischen  Schutz  zu  gewähren.

IV.  FPräsidium.

Artikel  11.

Das  Präsidium  des  Bundes  steht  dem  Könige  von
Preußen  zu,  welcher  den  Namen  Deutscher  Kaiser  führt.
Der  Kaiser  hat  das  Reich  völkerrechtlich  zu  vertreten,  im
Namen  des  Reichs  Krieg  zu  erklären  und  Frieden  zu  schlie-