Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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und eine etwa bedungene Ueberliegezeit überschritten wird, wogegen ihm Liegegeld 
für die Zeit nach Ablauf der Ladezeit und außerdem Ersatz des durch die Ueber- 
schreitung der Lade- und Ueberliegezeit entstandenen Schadens gebührt, soweit der 
letztere den Betrag des Liegegeldes übersteigt. 
Der Frachtführer ist, wenn der Absender nach erklärtem Rücktritt die 
Wiederausladung über die Wartezeit hinaus verzögert, berechtigt, die Güter selbst 
auszuladen und dieselben gerichtlich oder in anderer sicherer Weise niederzulegen. 
§. 37. 
Nachdem die Reise angetreten ist, kann der Absender die Wiederausladung 
der Güter vor Ankunft derselben am Ablieferungsorte nur gegen Berichtigung 
der vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des Frachtführers und gegen 
Berichtigung oder Sicherstellung der Beiträge zur großen Haverei und der 
Bergungs- oder Hülfskosten, welche auf den Gütern haften, fordern. 
Im Falle der Wiederausladung hat der Absender nicht nur die hierdurch 
entstandenen Mehrkosten, sondern auch den Schaden zu ersetzen, welcher aus dem 
durch die Wiederausladung verursachten Aufenthalt dem Frachtführer entsteht. 
§. 38. 
Ist nicht das Schiff im Ganzen, sondern ein verhältnißmäßiger Theil oder 
ein, bestimmt bezeichneter Raum desselben verfrachtet oder hat der Frachtvertrag 
Stückgüter im Gewichte von 10 000 Kilogramm oder mehr zum Gegenstande, 
so kommen die Vorschriften der §§. 28 bis 37 mit folgenden Abweichungen zur 
Anwendung: 
1. die Ladezeit beträgt für den einzelnen Absender bei einer von ihm zu 
liefernden Ladung 
bis zu 50 000 Kilogramm einen Tag, 
"   "   100.000 " zwei Tage 
und so fort in Stufen von 50 000 Kilogramm je einen Tag mehr 
für jede höhere Stufe bis zu Ladungen von 500,000 Kilogramm, 
von da ab steigt die Ladezeit für je 100 000 Kilogramm um ie einen 
Tag; bei Ladungen über 1 000 000 Kilogramm beträgt die Ladezeit 
sechszehn Tage. Eine Verpflichtung zur Entrichtung von Liegegeld 
(§. 30) tritt jedoch in keinem Falle vor Ablauf von drei Tagen seit 
dem Zeitpunkte ein, mit welchem die Ladezeit einem der Absender gegen- 
über zuerst zu laufen begonnen hat; der Frachtführer ist indeß nicht 
berechtigt, von mehreren Absendern gleichzeitig für denselben Tag das 
Liegegeld mehrfach zu beanspruchen; 
2. der Frachtführer erhält in den Fällen des §. 34 und des §. 36 Ab- 
satz 1 als Entschädigung nicht blos ein Drittel, sondern die Hälfte 
der Fracht, es sei denn, daß sämmtliche Absender keine Ladung liefern 
oder zurücktreten; 
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