Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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§. 61. 
Nach der Abnahme des Gutes durch den Empfangsberechtigten können 
wegen theilweisen Verlustes oder wegen Beschädigung, welche äußerlich erkennbar 
waren, Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn vor der Abnahme der 
Zustand des Gutes durch gerichtlich ernannte Sachverständige festgestellt ist. 
Wegen Verlustes oder Beschädigung, welche bei der Abnahme des Gutes 
äußerlich nicht erkennbar waren, kann der Frachtführer auch später in Anspruch. 
genommen werden, wenn die Feststellung des Verlustes oder der Beschädigung 
ohne Verzug nach der Entdeckung und spätestens innerhalb einer Woche nach 
der Abnahme nachgesucht worden ist und bewiesen wird, daß der Verlust oder 
die Beschädigung während der Zeit seit der Uebernahme bis zur Ablieferung ent- 
standen ist. 
Die Kosten einer von dem Empfangsberechtigten beantragten Feststellung 
sind von dem Frachtführer zu tragen, wenn ein Verlust oder eine Beschädigung 
ermittelt wird, für welche derselbe Ersatz leisten muß. 
Der Frachtführer kann sich auf die Bestimmungen in Absatz 1 und 2 nicht 
berufen, wenn der Verlust oder die Beschädigung durch bösliche Handlungsweise 
einer Person der Schiffsbesatzung verursacht ist. 
§. 62. 
Wenn die Fracht nach Maß, Gewicht oder Menge der Güter bedungen 
ist, so ist die Angabe in dem Frachtbriefe oder Ladescheine über Maß, Gewicht 
oder Menge für die Berechnung der Fracht entscheidend. In Ermangelung einer 
solchen Angabe ist anzunehmen, daß Maß, Gewicht oder Menge der abgelieferten 
und nicht der übernommenen Güter für die Höhe der Fracht entscheiden soll. 
§. 63. 
Für Güter, welche durch einen Unfall verloren gegangen sind, ist die 
Fracht nach dem Verhältnisse des zur Zeit des Unfalls bereits zurückgelegten Theiles 
der Reise zur ganzen Reise zu entrichten (Distanzfracht). 
Bei Berechnung der Distanzfracht kommt in Anschlag nicht allein das 
Verhältniß der bereits zurückgelegten Entfernung, sondern auch das Verhältniß 
des Aufwandes an Kosten, Zeit und Mühen, welche durchschnittlich mit dem 
vollendeten und dem nicht vollendeten Theile der Reise verbunden sind. 
§. 64. 
Für Güter, welche in Folge ihrer natürlichen Beschaffenheit zu Grunde 
gegangen oder an Gewicht vermindert sind, ist die volle Fracht zu bezahlen. 
Das Gleiche gilt in Ansehung von Thieren, welche unterwegs gestorben sind. 
§.  65 
In Ermangelung einer besonderen Vereinbarung fallen die Unkosten der 
Schiffahrt, insbesondere die Hafen-, Schleusen-, Kanal- und Brückengelder, die 
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