Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Mandeln, die Zungenbalg- und Lymphdrüsen, die Speiseröhre, der Kehlkopf, die 
Luftröhre, die Lungen und das Herz zu untersuchen. Dabei ist die Beschaffenheit 
des Blutes, namentlich der Gerinnungszustand desselben, genau anzugeben. 
Schließlich ist auch der Schädel zu öffnem und das Gehirn zu untersuchen. 
3. Bei Rotz (Wurm). 
§. 30. 
Nachdem zuerst die Beschaffenheit der Haut beschrieben ist, hat eine genauere 
Untersuchung der schon von außen sichtbaren oder zu vermuthenden krankhaften 
Stellen der Haut und Unterhaut, einschließlich der Lymphgefäße und der nächsten 
Lymphdrüsen stattzufinden. Sodann ist die Nasenschleimhaut zu untersuchen 
und zu diesem Zweck die im §. 16 beschriebene Durchsägung des Kopfes vor- 
zunehmen. Alsdann werden Schlundkopf, Kehlkopf, Luftröhre, Lungem und die 
mit diesen Organen verbundenen Lymphdrüsen untersucht. Endlich wird das 
Verhalten der Milz, der Nieren, der Leber und Muskeln bestimmt. 
4. Bei Maul- und Klauenseuche. 
§. 31. 
Sollte zur Feststellung der Maul- und Klauenseuche die Obduktion eines 
Thieres erforderlich sein, so ist die Haut an der Krone der Klauen, an den 
Ballen, in der Klauenspalte und an der hinteren Fläche der Zehenglieder sorg- 
fältig zu untersuchen. Es ist ferner zu ermitteln, ob die Zitzen des Euters er- 
krankt sind. Weiter ist die Beschaffenheit der Lippen und der Maulschleimhaut 
festzustellen und namentlich bei jüngeren Thieren der Zustand der Schleimhaut 
der vier Magenabtheilungen und des Darmes zu prüfen. Schließlich ist auch 
noch eine Untersuchung der großen drüsigen Organe, besonders der Leber und 
der Nieren auszuführen. 
  
5. Bel Lungenseuche. 
§. 32. 
Es ist auf die Sektion der Brusthöhle besondere Sorgfalt zu verwenden. 
Nach dem Eröffnen derselben ist der etwaige abnorme Inhalt, die Beschaffenheit 
des Brustfelles und der Ausdehnungszustand der Lungen zu beschreiben. Es sind 
ferner die Lungen, und zwar besonders die Durchschnittsflächen derselben mit 
besonderer Rücksicht auf das Interstitialgewebe und die Beschaffenheit der Lungen- 
bläschen, der Bronchialdrüsen und Lymphgefäße zu untersuchen. Auch der Inhalt- 
der Bronchien und die Beschaffenheit der Bronchialschleimhaut ist festzustellen. 
6. Bei Pockenseuche. 
§. 33. 
Sollte das Vorhandensein der Pockenseuche durch die Obduktion festzustellen 
sein, so ist zunächst eine genaue äußere Besichtigung vorzunehmen. Sodann ist 
die Beschaffenheit der Haut am Kopfe, besonders um das Maul und die Augen, 
ferner an der inneren Fläche der Extremitäten, an dem Bauche, der Brust und 
Reichs- Gesetzbl. 1895. 68
	        
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