Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

— 417 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 28. 
Inhalt: Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 1. Juli 1872, betreffend die Gebühren und Kosten bei 
den Konsulaten des Deutschen Reichs. S. 417. 
  
  
  
  
(Nr. 2254.) Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 1. Juli 1872, betreffend die Gebühren 
und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen Reichs. Vom 5. Juni 1895. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Der §. 8 des Gesetzes, betreffend die Gebühren und Kosten bei den 
Konsulaten des Deutschen Reichs, vom 1. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 245) 
wird aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 5. Juni 1895. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1895. 69 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juli 1895.
	        
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