Gattung
der Betriebe.
Bezeichnung
der nach F. 105d zugelassenen
Arbeiten.
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Bedingungen,
unter welchen
die Arbeiten gestattet werden.
1.
2.
3.
H. Gewerbe, welche in gewissen Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlich
verstärkten Thätigkeit genöthigt find.
1. Herstellung
von
Chokoladen-
und »
Zuckerwaaren,
Honigkuchen
und Bisquit.
Der Betrieb an 6 Sonn-
Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten ge-
oder Festtagen im Jahre. Diese mäß §. 105e Absatz 3 oder, mit Genehmigung
Ausnahme findet
Himmelfahrts= und Pfingstfest
keine Anwendung.
auf das der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105e
Weihnachts-, Neujahrs., Oster-,
Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren.
Die Sonn= und Festtage, an denen die Be-
schäftigung gestattet ist, können von der Orts-
polizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht
geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem
eginn der Ortspolizeibehörde angezeigt werden.
2. Anfertigung
von
Spielwaaren.
Der Betrieb an 6 Sonn= oder
Festtagen im Jahre bis 12 Uhr
Mittags. Diese Ausnahme findet
auf das Weihnachts-, Neujahrs-,
Oster-, Himmelfahrts= und
Pfingstfest keine Anwendung.
Die Sonn= und Festtage, an denen die Be-
schäftigung gestattet ist, können von der Orts-
polizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht
geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem
Beginn der Ortspolizeibehörde angezeigt werden.
3. Schneiderei
im handwerks-
mäßigen
Betriebe.
a
Der Betrieb an 6 Sonn-oder
Festtagen im Jahre bis 12 Uhr
Mittags. Diese Ausnahme findet
auf das Weihnachts-, Neujahrs-,
Oster-, Himmelfahrts= und
Pfingstfest keine Anwendung.
Die Sonn= und Festtage, an denen die Be-
schäftigung gestattet ist, können von der Orts-
polizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht
geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem
Beginn der Ortspolizeibehörde angezeigt werden.
4. Schuhmacherei
im handwerks-
mäßigen
Betriebe.
Der Betrieb an 6 Sonn-oder
Festtagen im Jahre bis 12 Uhr
Mittags. Diese Ausnahme findet
auf das Weihnachts-, Neujahrs-,
Oster-, Himmelfahrts= und
Pfingstfest keine Anwendung.
Die Sonn= und Festtage, an denen die Be-
schäftigung gestattet ist, können von der Orts-
polizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht
geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem
eginn der Ortspolizeibehörde angezeigt werden.