Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

  
Gattung 
der Betriebe. 
Bezeichnung 
der nach F. 105d zugelassenen 
Arbeiten. 
58 
  
Bedingungen, 
unter welchen 
die Arbeiten gestattet werden. 
  
1. 
  
2. 
  
3. 
  
H. Gewerbe, welche in gewissen Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlich 
verstärkten Thätigkeit genöthigt find. 
1. Herstellung 
von 
Chokoladen- 
und » 
Zuckerwaaren, 
Honigkuchen 
und Bisquit. 
Der Betrieb an 6 Sonn- 
Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten ge- 
oder Festtagen im Jahre. Diese mäß §. 105e Absatz 3 oder, mit Genehmigung 
Ausnahme findet 
Himmelfahrts= und Pfingstfest 
keine Anwendung. 
auf das der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105e 
Weihnachts-, Neujahrs., Oster-, 
Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren. 
Die Sonn= und Festtage, an denen die Be- 
schäftigung gestattet ist, können von der Orts- 
polizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht 
geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem 
eginn der Ortspolizeibehörde angezeigt werden. 
  
  
2. Anfertigung 
von 
Spielwaaren. 
Der Betrieb an 6 Sonn= oder 
Festtagen im Jahre bis 12 Uhr 
Mittags. Diese Ausnahme findet 
auf das Weihnachts-, Neujahrs-, 
Oster-, Himmelfahrts= und 
Pfingstfest keine Anwendung. 
Die Sonn= und Festtage, an denen die Be- 
schäftigung gestattet ist, können von der Orts- 
polizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht 
geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem 
Beginn der Ortspolizeibehörde angezeigt werden. 
  
  
3. Schneiderei 
im handwerks- 
mäßigen 
Betriebe. 
a 
  
Der Betrieb an 6 Sonn-oder 
Festtagen im Jahre bis 12 Uhr 
Mittags. Diese Ausnahme findet 
auf das Weihnachts-, Neujahrs-, 
Oster-, Himmelfahrts= und 
Pfingstfest keine Anwendung. 
Die Sonn= und Festtage, an denen die Be- 
schäftigung gestattet ist, können von der Orts- 
polizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht 
geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem 
Beginn der Ortspolizeibehörde angezeigt werden. 
  
4. Schuhmacherei 
im handwerks- 
mäßigen 
Betriebe. 
  
Der Betrieb an 6 Sonn-oder 
Festtagen im Jahre bis 12 Uhr 
Mittags. Diese Ausnahme findet 
auf das Weihnachts-, Neujahrs-, 
Oster-, Himmelfahrts= und 
Pfingstfest keine Anwendung. 
  
Die Sonn= und Festtage, an denen die Be- 
schäftigung gestattet ist, können von der Orts- 
polizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht 
geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem 
eginn der Ortspolizeibehörde angezeigt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.