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Gattung
der Betriebe.
Bezeichnung
der nach F. 105 d zugelassenen
Arbeiten.
Bedingungen,
unter welchen
die Arbeiten gestattet werden.
1.
2.
3.
5. Putzmacherei.
6. Kürschnerei.
Der Betrieb an 6 Sonn= oder
Festtagen im Jahre bis 12 Uhr
Mittags. Diese Ausnahme findet
auf das Weihnachts-, Neujahrs-,
Oster-, Himmelfahrts= und
Pfingstfest keine Anwendung.
Der Betrieb an 4 Sonn-oder
Festtagen im Jahre bis 12 Uhr
Mittags. Diese Ausnahme findet
auf das Weihnachts-, Neujahrs-,
Oster-, Himmelfahrts= und
Mingstfest keine Anwendung.
Die Sonn= und Festtage, an denen die Be-
schäftigung gestattet ist, können von der Orts-
polizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht
geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem
Beginn der Ortspolizeibehörde angezeigt werden.
Die Sonn= und Festtage, an denen die Be-
schäftigung gestattet ist, können von der Orts-
polizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht
geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem
Beginn der Ortspolizeibehörde angezeigt werden.
7. Herstellung
von
Strohhüten.
Reichs-Gesetzbl. 1895.
Der Betrieb an 4 Sonn-oder
Festtagen im Jahre bis 12 Uhr
Mittags. Diese Ausnahme findet
auf das Weihnachts-, Neujahrs.,
Oster-, Himmelfahrts= und
Pfingstfest keine Anwendung.
Die Sonn= und Festtage, an denen die Be-
schäftigung gestattet ist, können von der Orts-
polizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht
geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem
Beginn der Ortspolizeibehörde angezeigt werden.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
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