Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 165 — 
der bezeichneten Art oder von Versteigerungen öffentlich ermächtigten Handels- 
makler befugt. 
§. 35. 
Der Bundesrath ist befugt: 
1. eine von den Vorschriften im §. 29 Absatz 1 und 2 und in den §§. 30 
und 31 abweichende amtliche Feststellung des Börsenpreises von Waaren 
oder Werthpapieren für einzelne Börsen zuzulassen; 
2. eine amtliche Feststellung des Börsenpreises bestimmter Waaren all- 
gemein oder für einzelne Börsen vorzuschreiben; 
3. Bestimmungen zu erlassen, um eine Einheitlichkeit der Grundsätze über 
die den Feststellungen von Waarenpreisen zu Grunde zu legenden 
Mengen und über die für die Feststellung der Preise von Werth- 
papieren maßgebenden Gebräuche herbeizuführen. 
Die Befugniß der Landesregierung zu Anordnungen der im Alsatz 1 
Ziffer 2 und 3 bezeichneten Art wird hierdurch nicht berührt, soweit der Bundes- 
rath von seiner Befugniß keinen Gebrauch gemacht hat. Diese Anordnungen 
sind dem Reichskanzler zur Kenntnißnahme mitzutheilen. 
III. Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel. 
§. 36. 
Die Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel erfolgt an jeder 
Börse durch eine Kommission (Zulassungsstelle), von deren Mitgliedern mindestens 
die Hälfte aus Personen bestehen muß, welche nicht ins Börsenregister für 
Werthpapiere (§. 54) eingetragen sind. 
Von der Berathung und Beschlußfassung über die Zulassung eines Werth- 
papiers zum Börsenhandel sind diejenigen Mitglieder ausgeschlossen, welche an 
der Einführung dieses Werthpapiers in den Börsenhandel betheiligt sind; für die 
ausscheidenden Mitglieder sind Stellvertreter nach näherer Bestimmung der Börsen- 
ordnung zu berufen. 
Die Zulassungsstelle hat die Aufgabe und die Pflicht: 
a) die Vorlegung der Urkunden, welche die Grundlage für die zu emit- 
tirenden Werthpapiere bilden, zu verlangen und diese Urkunden zu 
prüfen; 
b) dafür zu sorgen, daß das Publikum über alle zur Beurtheilung der 
zu emittirenden Werthpapiere nothwendigen thatsächlichen und rechtlichen 
Verhältnisse soweit als möglich informirt wird, und bei Unvollständigkeit 
der Angaben die Emission nicht zuzulassen; 
c) Emissionen nicht zuzulassen, durch welche erhebliche allgemeine Interessen 
geschädigt werden oder welche offenbar zu einer Uebervortheilung des 
Publikums führen. 
Reichs- Gesetzbl. 1896. 29
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.