Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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(Nr.  5562.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Lublinitzer  Kreises  im  Betrage  von  33,000  Rehlrn.  Vom  23.  Juni  1862.

Wr  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Lublinitzer  Kreises  auf  dem  Kreistage
  vom  6.  November  1861.  beschlossen  worden,  die  sr  Ausführung  der
vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten  von  Lublinitz  bis  zur  Landesgrenze
bei  Herby  und  von  Zawadzki  bis  Pawonkau  erforderlichen  Geldmittel  im  War
einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir,  unter  Aufhebung  des  dem  Kreise
Lublinitz  unterm  28.  Mal  1860.  ertheilten  Privilegiums  zur  Ausfertigung  von
14,000  Thalern  Kreis-Obligationen  und  unter  Genehmigung  der  Konvertirung
der  nach  dem  letztgedachten  Privilegium  bereits  ausgefertigten  Obligationen  in
solche  nach  dem  gegenwärtigen  Privilegium  auszufertigende,  auf  den  Antrag
der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit
Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem
angenommenen  Betrage  von  19,000  Thalern  und  14,000  Thalern,  zusammen
33,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der
Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit
des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen
um  Betrage  von  33,000  Thalern,  in  Buchstaben:  drei  und  dreißig  Tausend

halern,  welche  in  folgenden  Apoints:
12,000  Thaler  à  1000  Thaler  =  12  Stück,
à  500  =

4,500  2-  a  -  —  -
11,000  à4  100  =  =  110
2,80  à  50  -,  =  56
2700  à  25  =  108

Summa  33,000  Thaler
nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1863.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem
Prozent  des  Kapitals  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere
landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein
jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die
Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugtk  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Nechre
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  23.  Juni  1862.

(L.  8§.)  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Jagow.  v.  Holzbrinck.
Pro-