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V. Die in dem Protokolle vom 31. März/14. April 1858 und dem Separatprotokolle
vom 20./25. Oktober 1865 getroffenen Vereinbarungen treten mit dem 1. Oktober
1896 für die Dauer dieses Abkommens außer Kraft.
VI. Die aus Anlaß des deutschen Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni
1887 zur Verhinderung der heimlichen Einbringung von Branntwein an der
luxemburgischen Grenze eingerichtete deutsche Grenzbewachung kommt nach Er-
ledigung des Nachsteuergeschäftes in Luxemburg spätestens am 1. Januar 1897,
in Fortfall.
VII. Das vorstehende Abkommen tritt am 1. Oktober 1896 in Wirksam-
keit und bleibt für die Dauer des zur Zeit in Rechtskraft bestehenden, die Fort-
dauer des Zollanschlusses des Großherzogthums Luxemburg an das Zollsystem
Preußens und der übrigen Staaten des deutschen Zollvereins betreffenden Ver-
trages vom 20./25. Oktober 1865 verbindlich.
Für den Fall jedoch, daß sich aus diesem Abkommen eine erhebliche Benach-
theiligung des Brennereigewerbes im Gebiete eines der vertragschließenden Theile
ergeben sollte, steht jedem der vertragenden Theile das Recht zu, auch während
der Dauer des Vertrages vom 20./25. Oktober 1865 das gegenwärtige Abkommen
zu kündigen. Dieses tritt alsdann mit dem Ablaufe des Kalenderjahres, in dem
die Kündigung erfolgt ist, außer Wirksamkeit, vorausgesetzt, daß dem anderen
Theile vor dem 1. Juli des betreffenden Jahres die Kündigung angezeigt worden
ist. Gleichzeitig mit dem Aufhören der Wirksamkeit des gegenwärtigen Ab-
kommens gelangen die Verabredungen in den Protokollen vom 31. März/14. April 1858
und 20./25. Oktober 1865 wieder in vollem Umfange zur Anwendung.
Im Falle einer Aenderung der in Deutschland oder Luxemburg geltenden
Branntweinsteuergesetze kann die Kündigung auch zu einem anderen Termine und
mit kürzerer Kündigungsfrist erfolgen.
Dieses in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigte Abkommen ist von
den beiderseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet worden.
Berlin, den 22. Mai 1896.
Freiherr von Lindenfels. Mongenast.
Köhler.
Conrad.
Koreuber.
Das vorstehende Abkommen ist deutscherseits unter dem 23. Juli 1896
durch den Reichskanzler, luxemburgischerseits unter dem 10. Juli 1896 durch den
Staatsminister, Präsidenten der Regierung, genehmigt worden.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.