Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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V. Die in dem Protokolle vom 31. März/14. April 1858 und dem Separatprotokolle 
vom 20./25. Oktober 1865 getroffenen Vereinbarungen treten mit dem 1. Oktober 
1896 für die Dauer dieses Abkommens außer Kraft. 
VI. Die aus Anlaß des deutschen Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 
1887 zur Verhinderung der heimlichen Einbringung von Branntwein an der 
luxemburgischen Grenze eingerichtete deutsche Grenzbewachung kommt nach Er- 
ledigung des Nachsteuergeschäftes in Luxemburg spätestens am 1. Januar 1897, 
in Fortfall. 
VII. Das vorstehende Abkommen tritt am 1. Oktober 1896 in Wirksam- 
keit und bleibt für die Dauer des zur Zeit in Rechtskraft bestehenden, die Fort- 
dauer des Zollanschlusses des Großherzogthums Luxemburg an das Zollsystem 
Preußens und der übrigen Staaten des deutschen Zollvereins betreffenden Ver- 
trages vom 20./25. Oktober 1865 verbindlich. 
Für den Fall jedoch, daß sich aus diesem Abkommen eine erhebliche Benach- 
theiligung des Brennereigewerbes im Gebiete eines der vertragschließenden Theile 
ergeben sollte, steht jedem der vertragenden Theile das Recht zu, auch während 
der Dauer des Vertrages vom 20./25. Oktober 1865 das gegenwärtige Abkommen 
zu kündigen. Dieses tritt alsdann mit dem Ablaufe des Kalenderjahres, in dem 
die Kündigung erfolgt ist, außer Wirksamkeit, vorausgesetzt, daß dem anderen 
Theile vor dem 1. Juli des betreffenden Jahres die Kündigung angezeigt worden 
ist. Gleichzeitig mit dem Aufhören der Wirksamkeit des gegenwärtigen Ab- 
kommens gelangen die Verabredungen in den Protokollen vom 31. März/14. April  1858 
und 20./25. Oktober 1865 wieder in vollem Umfange zur Anwendung. 
Im Falle einer Aenderung der in Deutschland oder Luxemburg geltenden 
Branntweinsteuergesetze kann die Kündigung auch zu einem anderen Termine und 
mit kürzerer Kündigungsfrist erfolgen. 
Dieses in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigte Abkommen ist von 
den beiderseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet worden. 
Berlin, den 22. Mai 1896. 
Freiherr von Lindenfels. Mongenast. 
Köhler. 
Conrad. 
Koreuber. 
  
Das vorstehende Abkommen ist deutscherseits unter dem 23. Juli 1896 
durch den Reichskanzler, luxemburgischerseits unter dem 10. Juli 1896 durch den 
Staatsminister, Präsidenten der Regierung, genehmigt worden. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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