§. 582.
Nachdem die Reise im Sinne des §. 580 angetreten ist, kann der Befrachter
nur gegen Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des Ver-
frachters (§. 614) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im §. 615 be-
zeichneten Forderungen von dem Vertrage zurücktreten und die Wiederausladung der
Güter fordern.
Im Falle der Wiederausladung hat der Befrachter nicht nur die hierdurch ent-
stehenden Mehrkosten, sondern auch den Schaden zu ersetzen, welcher aus dem durch
die Wiederausladung verursachten Aufenthalte dem Verfrachter entsteht.
Zum Zwecke der Wiederausladung der Güter die Reise zu ändern oder einen
Hafen anzulaufen, ist der Verfrachter nicht verpflichtet.
§. 583.
Der Befrachter ist statt der vollen Fracht nur zwei Drittheile als Fautfracht
zu zahlen verpflichtet, wenn das Schiff zugleich auf Rückladung verfrachtet ist oder in
Ausführung des Vertrags zur Einnahme der Ladung eine Fahrt aus einem anderen
Hafen zu machen hat und in diesen beiden Fällen der Rücktritt früher erklärt wird,
als die Rückreise oder die Reise aus dem Abladungshafen im Sinne des §. 580
angetreten ist.
§. 584.
Bei anderen zusammengesetzten Reisen erhält der Verfrachter, wenn der Be-
frachter den Rücktritt erklärt, bevor in Bezug auf den letzten Reiseabschnitt die Reise
im Sinne des §. 580 angetreten ist, als Fautfracht zwar die volle Fracht, es kommt
von dieser jedoch ein angemessener Bruchtheil in Abzug, sofern die Umstände die An-
nahme begründen, daß der Verfrachter in Folge der Aufhebung des Vertrags Kosten
erspart und Gelegenheit zu anderweitigem Frachtverdienste gehabt habe.
Der Abzug darf in keinem Falle die Hälfte der Fracht übersteigen.
§. 585.
Liefert der Befrachter bis zum Ablaufe der Wartezeit keine Ladung, so ist der
Verfrachter an seine Verpflichtungen aus dem Vertrage nicht länger gebunden und
befugt, gegen den Befrachter dieselben Ansprüche geltend zu machen, welche ihm zu-
gestanden haben würden, wenn der Befrachter von dem Vertrage zurückgetreten wäre
(§§. 580, 583, 584).
§. 586.
Auf die Fautfracht wird die Fracht, welche der Verfrachter für andere Ladungs-
güter erhält, nicht angerechnet. Die Vorschrift des §. 584 Abs. 1 bleibt unberührt.
Der Anspruch des Verfrachters auf Fautfracht ist nicht davon abhängig, daß
er die im Vertrage bezeichnete Reise ausführt.
Durch die Fautfracht werden die Ansprüche des Verfrachters auf Liegegeld und
die übrigen ihm etwa zustehenden Forderungen (§. 614) nicht ausgeschlossen.