Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

    

§.  736.

Die  Vorschriften  der  §§.  734,  735  kommen  zur  Anwendung  ohne  Unterschied,
ob  beide  Schiffe  oder  das  eine  oder  das  andere  sich  in  der  Fahrt  oder  im  Treiben
befinden  oder  vor  Anker  oder  am  Lande  befestigt  liegen.

§.  737.

Ist  ein  durch  den  Zusammenstoß  beschädigtes  Schiff  gesunken,  bevor  es  einen
Hafen  erreichen  konnte,  so  wird  vermuthet,  daß  der  Untergang  des  Schiffes  eine
Folge  des  Zusammenstoßes  war.

§.  738.

Hat  sich  das  Schiff  unter  der  Führung  eines  Zwangslootsen  befunden  und
haben  die  zur  Schiffsbesatzung  gehörigen  Personen  die  ihnen  obliegenden  Pflichten
erfüllt,  so  ist  der  Rheder  des  Schiffes  von  der  Verantwortung  für  den  Schaden  frei,
welcher  durch  den  von  dem  Lootsen  verschuldeten  Zusammenstoß  entstanden  ist.

§.  739.

Die  Vorschriften  dieses  Titels  kommen  auch  zur  Anwendung,  wenn  mehr  als
zwei  Schiffe  zusammenstoßen.

Ist  in  einem  solchen  Falle  der  Zusammenstoß  durch  eine  Person  der  Besatzung
des  einen  Schiffes  verschuldet,  so  haftet  der  Rheder  des  letzteren  auch  für  den  Schaden,
welcher  daraus  entsteht,  daß  durch  den  Zusammenstoß  dieses  Schiffes  mit  einem
anderen  der  Zusammenstoß  dieses  anderen  Schiffes  mit  einem  dritten  verursacht  ist.

Achter  Abschnitt.
Bergung  und  Hülfsleistung  in  Seenoth.

§.  740.

Wird  in  einer  Seenoth  ein  Schiff  oder  dessen  Ladung  ganz  oder  theilweise,
nachdem  sie  der  Verfügung  der  Schiffsbesatzung  entzogen  oder  von  ihr  verlassen  waren,
von  dritten  Personen  an  sich  genommen  und  in  Sicherheit  gebracht,  so  haben  diese
Personen  Anspruch  auf  Bergelohn.

Wird  außer  dem  vorstehenden  Falle  ein  Schiff  oder  dessen  Ladung  durch  Hülfe
dritter  Personen  aus  einer  Seenoth  gerettet,  so  haben  diese  nur  Anspruch  auf  Hülfslohn.

Der  Schiffsbesatzung  des  verunglückten  oder  gefährdeten  Schiffes  steht  ein
Anspruch  auf  Berge-  oder  Hülfslohn  nicht  zu.

§.  741.

Wird  noch  während  der  Gefahr  ein  Vertrag  über  die  Höhe  des  Berge-  oder
Hülfslohns  geschlossen,  so  kann  der  Vertrag  wegen  erheblichen  Uebermaßes  der
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