Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

— 616 — 
auszustatten; für jeden Arbeiter ist mindestens wöchentlich ein reines 
Handtuch zu liefern. 
Soweit nicht genügende Wascheinrichtungen mit fließendem Wasser 
vorhanden sind, muß für höchstens je fünf Arbeiter eine Waschgelegen- 
heit eingerichtet werden. Es muß ferner dafür gesorgt werden, daß 
bei der Wascheinrichtung stets reines Wasser in ausreichender Menge 
vorhanden ist und daß das gebrauchte Wasser an Ort und Stelle aus- 
gegossen werden kann. 
Die Arbeitgeber haben mit Strenge darauf zu halten, daß die 
Arbeiter jedesmal, bevor sie Nahrungsmittel innerhalb des Betriebs zu 
sich nehmen oder den Betrieb verlassen, von der vorhandenen Wasch- 
gelegenheit Gebrauch machen. 
11. Kleidungsstücke, welche während der Arbeitszeit abgelegt werden, sind 
außerhalb der Arbeitsräume aufzubewahren. Innerhalb der Arbeitsräume 
ist die Aufbewahrung nur gestattet, wenn dieselbe in verschließbaren oder 
mit einem dicht schließenden Vorhange versehenen, gegen das Eindringen 
von Staub geschützten Schränken erfolgt. Die letzteren müssen während 
der Arbeitszeit geschlossen sein. 
12. Alle mit erheblicher Wärmeentwickelung verbundenen Beleuchtungs- 
einrichtungen sind derart anzuordnen oder mit solchen Schutzvorkehrungen 
zu versehen, daß eine belästigende Wärmeausstrahlung nach den Arbeits- 
stellen vermieden wird. 
13. Der Arbeitgeber hat, um die Durchführung der unter Ziffer 8, 9 
Absatz 2, 10 Absatz 3 und 11 getroffenen Bestimmungen zu regeln 
und sicherzustellen, für die Arbeiter verbindliche Vorschriften zu erlassen. 
Werden in einem Betrieb in der Regel mindestens zwanzig Arbeiter 
beschäftigt, so sind diese Vorschriften in die nach §. 134 a der Gewerbe- 
ordnung zu erlassende Arbeitsordnung aufzunehmen. 
II. In jedem Arbeitsraum ist ein von der Ortspolizeibehörde zur Bestätigung 
der Richtigkeit seines Inhalts unterzeichneter Aushang anzubringen, aus 
dem ersichtlich ist: 
a) die Länge, Breite und Höhe des Raumes, 
b) der Inhalt des Luftraums in Kubikmeter, 
c) die Zahl der Arbeiter, die demnach in dem Arbeitsraume beschäftigt 
werden darf. 
In jedem Arbeitsraume muß ferner an einer in die Augen 
fallenden Stelle eine Tafel aushängen, die in deutlicher Schrift die 
Bestimmungen unter I wiedergiebt. 
III. Für die bei dem Erlasse dieser Bekanntmachung bereits im Betriebe stehenden 
Anlagen können während der ersten zehn Jahre nach Erlaß dieser Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.