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Anlage 4.
Im vierten Absatze der Ziffer 5 ist hinter „(§ 111, 14 der Wehrordnung.)“ folgender Satz
einzufügen:
„Bei Anmusterung von Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine sind
die in deren Besitze befindlichen Kriegsbeorderungen und Paßnotizen einzuziehen und
den kontrollierenden Bezirkskommandos zugleich mit der Mitteilung der erfolgten An-
musterung zu übersenden."“
Die als Anlage 1 zu § 1 der Wehrordnung (Bekanntmachung vom 22. Juli 1901 Beilage zu Nr. 32
des Zentralblatts) veröffentlichte, durch die Bekanntmachungen vom 20. März 1902 (Zentralbl. S. 69),
22. Januar 1903 (Zentralbl. S. 19) und 3. Juni 1904 (Zentralbl. S. 179) berichtigte Landwehr-
Bezirkseinteilung für das Deutsche Reich wird gemäß § 1 Ziffer 6 der Wehrordnung an den
einschlägigen Stellen abgeändert, wie folgt:
Infanteri Verwaltungs- (im Kö Lundesstaat
nfanterie- , im Königreiche Preußen, Bayern
L OD
Armeekorps. brigade. Landwehrbezirke. (bezw. Rushebungs ) und Sachsen auch Provinz, bezw.
bezirke. Regierungsbezirk).
Gnesen. Unverändert.
II. 8. Kreis Kreis unverändert.
Hohensalza -Strelno. «
(früher Inowrazlaw). Schubin.
Aushebungsbezirk Detmold.
- Lemgo. Fürstentum Lippe.
- Schötmar.
VII. 26. Detmold. Blomberg. .
Königreich Preußen.
Kreis Herford. R.-B. Minden.
71 Danzig.
« Neustadt.
In der Verwaltungseinteilung
XVII. Osterode. tritt ei ind .
72. Deutsch-Eylau. tri 6 eine Anderung nicht
87 Pr-Stargard.
« Marienburg.
Berlin, den 10. Mai 1905.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Dr. Richter.
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