— 781 —
Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 50.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen
Deutschlands. S. 781. — Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 782.
(Nr. 2431.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung
für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 22. November 1897.
Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in der
Sitzung vom 18. November d. J. beschlossen:
In der Eingangsbestimmung unter XXXV c der Anlage B zur Verkehrs-
Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands ist vor den Worten „Voswinkelschem
Sicherheitssprengstoffe“ folgender Absatz einzuschalten:
„Sicherheitssprengstoff der Güttlerschen Pulverfabriken, bestehend
aus Ammonsalpeter, überzogen mit Plastomenitlack, der aus Harzen,
Nitrotoluolen und höchstens 0/25 Prozent Kollodiumwolle bereitet ist,“.
Die neue Bestimmung tritt am 1. Dezember 1897 in Kraft.
Berlin, den 22. November 1897.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
Reichs- Gesetzbl. 1897. 131
Ausgegeben zu Berlin den 25. November 1897.