Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

Nr.  30  s

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Dienstag  den  17.  April  1917.

 

 

Inhalt.
Verordnung:  des  stellvertretenden  Kommandierenden  Generals  des  XIV.  Armeekorps;  den
Valerländischen  Hilfsdienst  betreffend.
Berordnung:  des  Ministeriums  des  Innern:  den  Aerkehr  mit  Gemnse,  Obst  und  Südfrüchten  betreffend.

 

Verordnung.

Den  Vaterländischen  Hilfsdienst  betreffend.

Auf  Grund  des  §  9b  des  preußischen  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  1.  Juni
1851  und  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  vom  11.  Dezember  1915  (Reichs-Gesetzblatt  1915
Nr.  179  Seite  813)  bestimme  ich  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  für  die  zum  Großherzogtum
  Baden  und  zu  den  Hohenzollern'schen  Landen  (Regierungsbezirk  Sigmaringen)
gehörigen  Gebietsteile  meines  Befehlsbereichs  das  Folgende:

(Vom  12.  April  1917.)

1.

Den  bei  militärischen  Dienststellen  auf  Grund  des  Hilfsdienstgesetzes  oder  freiwillig  ehrenamtlich
  oder  gegen  Vergütung  beschäftigten  Zivilpersonen  ist  es  verboten,  anderen  Personen  über
Art  und  Gegenstand  ihrer  Tätigkeit  bei  der  militärischen  Dienststelle  oder  über  die  ihnen  auf
Grund  dieser  Tätigkeit  bekannt  gewordenen  Tatsachen  Mitteilungen  zu  machen,  wenn  sich  die
Pflicht  zur  Geheimhaltung  aus  der  Natur  der  Sache  oder  aus  einer  besonderen  Weisung  der
militärischen  Dienststelle  ergibt.

82.

Dieses  Verbot  bleibt  auch  nach  der  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  bei  der  militärischen
Dienststelle  bestehen.

83.

Zuwiderhandlungen  sowie  Aufforderung  oder  Anreizung  zu  Zuwiderhandlungen  werden,
soweit  die  bestehenden  Gesetze  keine  höhere  Freiheitsstrafe  bestimmen,  mit  Gefängnis  bis  zu
einem  Jahr,  beim  Vorliegen  mildernder  Umstände  mit  Haft  oder  Geldstrafe  bis  zu  1500  .4
bestraft.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1917.  30