Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
bekrefeend  die  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  marschirender  2c.  r.  Truppen  für  das
Jahr  1899.  Vom  5.  Januar  1899.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  erlassene  Bekanntmachung  vom  27.  Dezember
  1898,  betreffend  die  Feststellung  der  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  marschirender
  re.  2c.  Truppen  für  das  Jahr  1899,  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  5.  Jannar  1899.

Pischek.  Schott  von  Schottenstein.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  Vorschriften  im  §.  9  Ziffer  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die
bewaffnete  Macht  im  Frieden  (Reichs-Gesetzbl.  1898  Seite  361)  ist  der  Betrag  der  für  die  Naturalverpflegung
  marschirender  2c.  2c.  Truppen  (§.  4  des  Gesetzes)  zu  gewährenden  Vergütung  für
das  Jahr  1899  dahin  festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung  für  Mann  und  Tag  zu  gewähren  ist:

mit  Brot  ohne  Brot

a)  für  die  volle  Tageskost.  80  3.  65
b)  für  die  Mittagskost  40  „  35  „
J)  für  die  Abendkost  25  „  20  „
4)  für  die  Morgenkost.  15  %„  10  „

Berlin,  den  27.  Dezember  1898.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.