Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Bezeichnungen  über  den  Ursprung  und  den  Hersteller  sowie  die  Kontrollnummer  der
Prüfungsstelle  angebracht  sein.  Die  Fläschchen  sind  in  lichtdichter  Verpackung  aufzubewahren
  und  abzugeben.  Jedem  Fläschchen  ist  eine  Gebrauchsanweisung  beizugeben,
welche  genaue  Angaben  darüber  enthält,  wie  die  Lösung  zu  erfolgen  hat.

S.  2.

Der  Vertrieb  des  geprüften  und  plombirten  Serums  darf  nur  in  den  Apotheken
geschehen.

Auf  die  Abgabe  des  Mittels  in  den  Apotheken  finden  die  Vorschriften  des  S.  18
der  Ministerialverfügung  vom  9.  September  1896,  betreffend  die  Abgabe  von  Arzneimitteln
  (Reg.  Blatt  S.  189),  Anwendung.  Soferne  es  in  dem  Rezept  nicht  anders  vorgeschrieben
  ist,  darf  das  Serum  nur  in  Lösung  verabfolgt  werden.  Die  Lösung  soll
mittelst  destillirten  sterilisirten  Wassers  von  1  cem  auf  je  250  Immunisirungseinheiten
in  dem  Originalfläschchen  jedesmal  frisch  bereitet  werden;  sie  soll  bis  auf  kleine  Eiweißflöckchen
  von  klarem  Aussehen  sein  und  in  den  Originalfläschchen  abgegeben  werden.

S.  3.
Der  Preis  des  festen  Diphtherie-Heilserums  ist  bis  auf  Weiteres  auf  höchstens
2  Mark  für  eine  Dosis  von  250  und  auf  höchstens  8  Mark  für  eine  solche  von  1000
Immunisirungseinheiten  festgesetzt.  Eine  Preisermäßigung  für  Krankenhäuser,  Kassen
u.  s.  w.  findet  bis  auf  Weiteres  nicht  statt.  Dem  Apotheker  stehen  für  die  Lösung  und
den  Vertrieb  des  festen  Diphtherie-Heilserums  75  Pfennig  für  ein  Fläschchen  mit  250
und  1,25  Mark  für  ein  solches  mit  1000  Immunisirungseinheiten  zu.

S.  4.
Die  Vorschriften  über  den  Verkehr  mit  flüssigem  Diphtherieserum  bleiben  unberührt.
Stuttgart,  den  5.  Januar  1899.
Pischek.