140 Beilage II.
Zeilage II.
Auszug aus dem neuen Militärstrafprozesse.
I. Abschnitt.
Pon der Militärstrafgerichtsbarkeit.
Art. 1.
Die Militärstrafgerichtsbarkeit umfaßt:
1. die nach dem Militärstrafgesetzbuche strafbaren Handlungen — militärische
Verbrechen und Vergehen;
2. die nach den allgemeinen Landesgesetzen strafbaren Handlungen —
gemeine Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen — in dem in
den nachfolgenden Artikeln bestimmtem Umfange.
Art. 2.
Die in den Art. 76—78 des Gesetzes vom 30. Januar 1868, die
Wehrverfassung betr., (Ungehorsam und Widerspenstigkeit) bezeichneten strafbaren
Handlungen gehören ausnahmslos zur Zuständigkeit der bürgerlichen
Strafgerichte.
Ebenso steht wegen Contraventionen und Defraudationen in Bezug
auf Regalien, auf Zoll-, Steuer-, Stempel-, Post-, Aufschlags= und ähnliche
Gefälle, dann wegen der im Polizeistrafgesetzbuche und in Specialgesetzen
vorgesehenen Polizeiübertretungen, insoweit die vorbezeichneten strafbaren
Handlungen nur mit einer Geldstrafe bedroht sind, die Strafeinschreitungen
auch bezüglich der der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstehenden
Personen den bürgerlichen Strafgerichten zu; im Falle der Umwandlung
der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe hat jedoch der Vollzug der letzteren
durch die Militärbehörde zu geschehen.
Gegen Angehörige der mobilen Armee, dann im Falle des Zusammenflusses
mit einer zur Zuständigkeit der Militärbehörde gehörigen
strafbaren Handlung, steht auch in den Fällen des Abs. 2 die Strafeinschreitung
der Militärbehörde zu.
Art. 3.
Die Uebertretungen des Polizeistrafgesetzbuches und die nach den
Specialgesetzen als Polizeiübertretungen strafbaren Handlungen werden, insoweit
dieselben nicht zur Zuständigkeit der bürgerlichen Gerichte gehören
(Art. 2 und 5 Abs. 2), durch die Disciplinarbehörden nach den für die
Behandlung von Disciplinarsachen bestehenden Vorschriften bestraft.
Art. 4.
Der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstehen:
I. in Ansehung der militärischen Verbrechen und Vergehen:
1. alle Angehörigen der bewaffneten Macht,
2. die Offiziere und Militärbeamten à la suite,
3. die in militärischen Anstalten versorgten Invaliden,
4. die Angehörigen des Gendarmeriecorps;