Full text : Wehr-Katechismus.

140  Beilage  II.

Zeilage  II.
Auszug  aus  dem  neuen  Militärstrafprozesse.

I.  Abschnitt.
Pon  der  Militärstrafgerichtsbarkeit.
Art.  1.
Die  Militärstrafgerichtsbarkeit  umfaßt:
1.  die  nach  dem  Militärstrafgesetzbuche  strafbaren  Handlungen  —  militärische
  Verbrechen  und  Vergehen;
2.  die  nach  den  allgemeinen  Landesgesetzen  strafbaren  Handlungen  —

gemeine  Verbrechen,  Vergehen  und  Uebertretungen  —  in  dem  in
den  nachfolgenden  Artikeln  bestimmtem  Umfange.

Art.  2.

Die  in  den  Art.  76—78  des  Gesetzes  vom  30.  Januar  1868,  die
Wehrverfassung  betr.,  (Ungehorsam  und  Widerspenstigkeit)  bezeichneten  strafbaren
  Handlungen  gehören  ausnahmslos  zur  Zuständigkeit  der  bürgerlichen
  Strafgerichte.

Ebenso  steht  wegen  Contraventionen  und  Defraudationen  in  Bezug
auf  Regalien,  auf  Zoll-,  Steuer-,  Stempel-,  Post-,  Aufschlags=  und  ähnliche
  Gefälle,  dann  wegen  der  im  Polizeistrafgesetzbuche  und  in  Specialgesetzen
  vorgesehenen  Polizeiübertretungen,  insoweit  die  vorbezeichneten  strafbaren
  Handlungen  nur  mit  einer  Geldstrafe  bedroht  sind,  die  Strafeinschreitungen
  auch  bezüglich  der  der  Militärstrafgerichtsbarkeit  unterstehenden
Personen  den  bürgerlichen  Strafgerichten  zu;  im  Falle  der  Umwandlung
der  Geldstrafe  in  eine  Freiheitsstrafe  hat  jedoch  der  Vollzug  der  letzteren
durch  die  Militärbehörde  zu  geschehen.

Gegen  Angehörige  der  mobilen  Armee,  dann  im  Falle  des  Zusammenflusses
  mit  einer  zur  Zuständigkeit  der  Militärbehörde  gehörigen
strafbaren  Handlung,  steht  auch  in  den  Fällen  des  Abs.  2  die  Strafeinschreitung
  der  Militärbehörde  zu.

Art.  3.

Die  Uebertretungen  des  Polizeistrafgesetzbuches  und  die  nach  den
Specialgesetzen  als  Polizeiübertretungen  strafbaren  Handlungen  werden,  insoweit
  dieselben  nicht  zur  Zuständigkeit  der  bürgerlichen  Gerichte  gehören
(Art.  2  und  5  Abs.  2),  durch  die  Disciplinarbehörden  nach  den  für  die
Behandlung  von  Disciplinarsachen  bestehenden  Vorschriften  bestraft.

Art.  4.

Der  Militärstrafgerichtsbarkeit  unterstehen:

I.  in  Ansehung  der  militärischen  Verbrechen  und  Vergehen:
1.  alle  Angehörigen  der  bewaffneten  Macht,
2.  die  Offiziere  und  Militärbeamten  à  la  suite,
3.  die  in  militärischen  Anstalten  versorgten  Invaliden,
4.  die  Angehörigen  des  Gendarmeriecorps;