Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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25.  Die  Zahlung  und  Verrechnung  der  von  den  Generalkommandos  auf  Grund  des
Mannschaftsversorgungsgesetzes  festgestellten  Versorgungsgebührnisse  hat  in  der  bisherigen
Weise  zu  erfolgen.

München,  den  5.  Juli  1906.
Frhr.  v.  Horn.