Eintritt nicht dienstpflichtiger etc. Aorzte. — Juden. 58
Die Generalärzte der Provinzial- Armee- -Korps werden daher ersucht, jedes Mal,
wenn in ihrem Genchäftebereiche dergleichen junge Aerzte sich vorfinden, welche geneigt
sein möchten, eine etatsmilssige Anstellung als Assistensärzte anzunehmen, ohne
jedoch auf eigene Wahl des Truppentheils oder Garnisonorts Anspruch zu machen,
welche ibnen nicht zugestanden werden kann, da die Anstellungen erfolgen müssen,
wo es gerade das Bedürfniss erfordert, den Chef des Militär-Medioinal-Wesens unverzüglich
hiervon zu benachrichtigen.
Die erstere Bestimmung hat in der neueren Zeit wesentliche Abänderungen
erlitten. Bei der Mobilmachung im Jahre 1859 wurde es ')
dem General-Stabsarzte der Armee anheimgestellt, solche landwehrpflichtige
Aerzte, die dem Dienst mit der Waffe angehören, sich jedoch bereit finden
lassen, zum dienstpflichtigen ärztlichen Personal überzutreten, ausnahmsweise
gleich zur Allerhöchsten Verleihung des Assistenzarzt -Charakters
an dieselben, bei deren erwiesener Würdigkeit und ärztlicher Brauchbarkeit,
in Vorschlag zu bringen; und 1860 erging nachstehende Ordre ?%):
3. In Folge des Mir gehaltenen Vortrages will Ich genehmigen, dass approbirte
Aerzte und Wundärzto 1. Klasse, iusofern sie entweder ihrer Militärpflicht mit dor
Waffe genügt baben, oder überhaupt nicht militärpflichtig sind, im Falle eines beabsichtigten
Uebertritts in den nilitßrärztlichen Dienst zu Assistenzürzten in Vorschlag
gebracht werden dürfen, und zwa
A. im Frieden:
l) wenn sie dem Waffendienste des Reserve- oder Landwehr - Verhältnisses angehörig,
in demselben das Zeugniss guter Führung und Dienstapplikation erworben
haben, und entweder bereits Landwehr-Officiere oder doch bereits im
Besitz des Qualifikations-Zeugnisses hierzu sind, sogleich bei ihrer Anstellung
als Militärärzte;
2) wenn sie überhaupt gar nicht oder doch nur in der Ersatz- Reserve dienstpflichtig
sind, nach viermonatlichem etatsmässigen Dienste — bei einem Truppentbeil
mit dem Range als einjährig freiwillige Aerzte, bei guter Führung und
Dienstapplikation;
B. im Kriege und nach
sogleich, — es mögen die betreffenden Aerzte bereits dienen, oder erst in den
Dienst treten. Die im etatsmässigen Dienste angestellten Aerzte, werden Mir
zur Ernennung als Assistenzärzte, die Aerzte des beurlaubten Standes zur Verleihung
des Charakters als Assistenzärzto, welcher ihnen, wenn sie in den
etatsmässigen Dienst übertreten, gleiche Rechte mit den wirklich ernannten
Assistenzärzten sichert, vorgeschlagen.
Anhang.
Die Anstellung von Juden als Militär-Aerzte,
1. Nach?) der, dem Königlich. General-Kommando unterm 2. Juni 19275 gemachten
Mittheilung, sollte die Anstellung von Kompagnie-Chirurgen jüdischer Religion, in Folge
der von dem Chef des Militär-Medicinal-Wesens dagegen geäusserten Bedenken, nicht
stattfinden. Derselbe bat sich indess bei neuerdings vorgekommenen Anträgen solcher
Individuen, zum cinjährigen freiwilligen militär-chirurgischen Dienst zugelassen zu
werden, dahin erklärt, dass, wenngleich die damals aufgestellten Bedenken noch vorhanden
seien, es doch in Hinsicht auf den grossen Bedarf an Chirurgen für die Armee
bei eintretender Mobilmachung räthlich erscheine, einen Versuch mit dergleichen Anstellungen
zu machen. Da es nun, wenn die jungen Mediciner jüdischer Religion sich
für den militär-chirurgischen Dienst brauchbar bezeigen sollten, wichtig ist, sie ihre
Militärpflicht in dieser Art ableisten zu lassen, und nach ihrem Ausscheiden ans dem
aktiven Dienste die Anzahl der im Reserve- und Landwehr-Verhältniss sich befindenden
Aerzte und Chirurgen mit ibnen zu vermehren, so ist nachgegeben worden, einen Versuch
mit dem aus D. gebilrtigen Dr. C., welcher als Bekenner der jüdischen Religion
seiner Militärpflicht durch einjährigen freiwilligen Chirurgendienst zu genügen wünscht,
zu machen, und ist daher dessen Anstellun ng zu diesem Behuf beim .. ‚megiment erfolgt.
2. Vom Königlichen Kriegsministerio*) ist dem Chef des Militär-Medicinal-Wenens
die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 17. Februar 1848 mitgetheilt worden, durch welche
I) Kriegsmin. Erlass v. 2 Mai 1859.
2) Allerh. Kab.-Ord. v. 1. März 1860; Erl. d. Alp em. Kriegs-Depart. v. 3, März 1860.
3) Erl. d. Allg_Kriegs- Depart. v.23. August Tu |
*) Kriegsmin. Erl. v. 4. März 1848,
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