Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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3)  bei  Anlelhen,  welche  nicht  blos  zur  Aushuͤlfe  fuͤr  kurze  Zeit  dienen
und  aus  den  laufenden  Einnahmen  derselben  Voranschlagsperiode  erstattet
  werden  können;

4)  bei  Anstellung  von  Prozessen,  soweit  dieselben  nicht  die  Eintreibung
fortlgufender  Zinsen  und  Gefälle  oder  die  Einziehung  ausstehender
Kapitalien,  deren  Zinsen  rückständig  geblieben  sind,  betreffen  und  bei
Abschließung  von  Vergleichen;

5)  bei  Neubauten  oder  erheblichen  Reparaturen  an  Baulichkeiten,  sofern
nicht  über  die  Nothwendigkeit  der  Bauausführung  bereits  durch  die
zuständigen  Behörden  endgültig  entschieden  ist.  Für  erheblich  gelten
Reparaturen,  deren  Kostenanschlag  200  Mark  übersteigt.  Im  Falle
des  Bedürfnisses  kann  die  Gemeindevertretung  ein  für  allemal  die
Vollmacht  des  Kirchenvorstandes  zur  Vornahme  höher  veranschlagter
Reparaturen,  jedoch  nicht  über  die  Summe  von  1000  Mark  hinaus,
erweitern;

6)  bei  Feststellung  der  Voranschlagsperiode  und  des  Voranschlages,  sowie
  bei  Bewilligung  etwaiger  Ueberschreitungen  desselben;

7)  bei  Einführung  eines  neuen  Repartitionsfußes  der  Kirchenumlagen
und  Abänderung  des  bestehenden;  «  «

8)  bei  Ausschreibung  neuer  Kirchenumlagen  und  Erhöhung  der  bestehenden;


9)  bei  Aenderung  der  Gebühren  für  Amtshandlungen  der  Kirchenbeamten;

10)  bei  Anstellung  neuer  besoldeter  Kirchenbeamten;

11)  bei  Verminderung  der  Zahl,  Erhöhung  oder  Herabsetzung  der  Gehalte
der  bereits  vorhandenen  Kirchenbeamten;

12)  bei  Verwandlung  der  veränderlichen  Einnahmen  der  Kirchenbeamten
in  feste  Einnahmen  oder  der  in  Naturalienlieferungen  bestehenden  Einnahmen
  in  Geldeinnahmen,  sofern  dieselbe  nicht  in  dem  durch  die
Staatsgesetze  geordneten  Ablösungsverfahren  erfolgt;

13)  bei  Errichtung  lokaler  Gemeinde-Statuten.

Die  Beschlüsse  des  Kirchenkollegiums  nach  Maßgabe  der  Ziffern  1.  bis  4.

7.  9.  bis  13.,  sowie  bei  Neubauten  und  Reparaturen,  deren  Kosten  auf  mehr
als  3000  Mark  veranschlagt  werden,  bedürfen  der  Genehmigung  der  Kirchenreierung,
  Sowohl  die  Kirchenregierung,  wie  der  Kirchenwosstang,  können  Anelegenheiten
  von  besonderer  Wichtigkeit  zur  Berathung  im  Kirchenkollegium
ringen.

.  53.

Der  Kirchenvorstand  hat  den  Voranschlag  über  seine  Vermögensverwaltung
  und  die  Jahresrechnung  nach  vorgängiger  öffentlicher  Auslegung  mit  der
Beantwortung  etwa  eingegangener  Erinnerungen  dem  Kirchenkollegium,  ersteren
zur  definitiven  Feststellung,  letztere  zur  Wahl  von  Revisoren  und  Beschlußfassung
über  die  gegen  die  Rechnung  gemachten  Einwendungen,  sowie  zur  eventuellen
Entlastung  des  Kirchenvorstandes  vorzulegen.  Bei  der  Wahl  der  Revisoren  und

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